Jugendhilfeplanung

Alles, was Kinder, Jugendliche und Familien brauchen: Einrichtungen, Dienste und Angebote der Jugendhilfe zur Erziehung, Bildung, Betreuung und Freizeitgestaltung sollen rechtzeitig und ausreichend in der Kommune vorhanden sein. 

Für die Planung all dieser unterschiedlichen Angebote tragen die Jugendämter die Verantwortung. Es sind die Jugendhilfeplanerinnen und -planer, die mit dieser Aufgabe betraut sind. Sie achten darauf, dass die Wünsche, Interessen und Bedürfnisse der jungen Menschen und der Familien im Mittelpunkt stehen. Gemeinsam mit den Menschen, die es betrifft, und den Fachkräften vor Ort werden die Angebote entwickelt, die gebraucht werden.

Das Team „Jugendhilfeplanung" hat hierzu die notwendigen Maßnahmen und Beschlüsse vorzubereiten und dabei die Bedürfnisse junger Menschen und ihrer Familien ebenso wie die finanziellen Möglichkeiten der Kommune zu berücksichtigen.

Wie läuft Jugendhilfeplanung ab?

Zunächst wird eine Bestandserhebung und eine Bedarfsermittlung durchgeführt. Vor jeder neuen Planung muss die Frage beantwortet werden, welche Angebote, Dienste und Einrichtungen bereits vorhanden sind und wie diese angenommen werden. An die Bestandsaufnahme schließt sich die genaue Ermittlung des Bedarfs an. Welche Wünsche, Interessen und Bedürfnisse haben die Betroffenen? Wie werden sich in der Zukunft die Bedarfe der Betroffenen entwickeln? 

In einem dritten Schritt werden Maßnahmen geplant. Zunächst werden dazu die Ziele festgelegt: Was genau ist der gesetzliche Auftrag, was soll fachlich oder politisch erreicht werden? Konkrete Lebensbedingungen und unterschiedliche Lebenslagen innerhalb der Kommune sind bei der Maßnahmenplanung zu beachten. Wohnortnähe und Sozialraumbezug sind essenzielle Kriterien, um für eine langfristige Perspektive eine abgestimmte Planung zu erhalten. Was wird für die neuen Angebote, Dienste und Einrichtungen benötigt?

Mit der Schaffung neuer Angebote allein ist es nicht getan. Planung schließt auch immer eine Kontrolle ein: Erfüllen die neu geschaffenen Angebote, Dienste und Einrichtungen die gesetzten Ziele?

Mit wem arbeitet die Jugendhilfeplanung zusammen?

Jugendämter haben die Planungsverantwortung für die Kinder- und Jugendhilfe in ihrem Zuständigkeitsbereich und arbeiten deshalb mit allen geeigneten Partnern zusammen. Dabei müssen die Jugendämter nicht alle Leistungen selbst anbieten, denn laut Gesetz haben die Leistungen freier Träger Vorrang. Die Jugendhilfeplanung ist Netzwerkarbeit. Jugendhilfeplanungsfachkräfte arbeiten auf verschiedenen Ebenen mit unterschiedlichen Gremien, Institutionen und Zielgruppen zusammen. Dazu gehören der Jugendhilfeausschuss als politischer Entscheidungsträger über die Maßnahmen des Jugendamtes sowie themenspezifische Arbeitsgemeinschaften. Die Jugendhilfeplanung arbeitet zusammen mit:

  • Fachabteilungen aus dem Jugendamt
  • Jugendhilfeträger (beispielsweise Wohlfahrtsverbände, Erziehungsberatungsstellen, Jugendtreffs, Kitas, Heimeinrichtungen, gemeinnützige Vereine…)
  • Bildungsträger (zum Beispiel Schule, Institutionen der Aus- und Weiterbildung)
  • die Gesundheitshilfe (beispielsweise Krankenhäuser, Ärztinnen, Therapeuten, Psychologinnen, Hebammen, Gesundheitsamt)
  • Träger von Sozialleistungen (zum Beispiel Jobcenter, Sozialamt)
  • Ordnungsbehörden (beispielsweise Polizei, Ordnungsamt)
  • Kinder, Jugendliche und Familien

Der Erfolg von Jugendhilfeplanung wird von der Kooperation und Beteiligung der Akteure bestimmt und ist somit ein kommunikativer, diskursgeprägter Prozess.

Welche Rechtsgrundlagen gibt es?

  • § 79 SGB VIII überträgt den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die Gesamtverantwortung für die Erfüllung aller Jugendhilfeaufgaben einschließlich der Planungsverantwortung. Diese Aufgaben werden auf örtlicher Ebene in Nordrhein-Westfalen von den Jugendämtern wahrgenommen.
  • § 71 SGB VIII weist dem Jugendhilfeausschuss als eine herausgehobene Aufgabe die Jugendhilfeplanung zu. Damit werden die strategisch wichtigen Beschlüsse zur Jugendhilfeplanung im "politischen Raum" getroffen.
  • § 80 SGB VIII führt Ziele und Verfahren zur Jugendhilfeplanung auf:
    • Der 1. Absatz beschreibt die Analyse von Bestand und Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und ihrer Personensorgeberechtigten. Bei der Maßnahmenplanung ist auch Vorsorge für unvorhergesehene Bedarfe zu treffen.
    • Im 2. Absatz werden die Ziele der Jugendhilfeplanung definiert, z. B. Erhaltung des sozialen Umfeldes bei Maßnahmen, ein möglichst wirksames und vielfältiges Angebot, besondere Förderung von jungen Menschen in gefährdeten Lebensbereichen und bessere Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit.
    • § 80 Abs. 3 SGB VIII fordert die notwendige und frühzeitige Zusammenarbeit mit den anerkannten freien Trägern der Jugendhilfe im Planungsprozess. Hierzu gehören insbesondere die nach § 78 SGB VIII zu bildenden Arbeitsgemeinschaften der Jugendämter mit den anerkannten und geförderten Trägern der freien Jugendhilfe. Wesentliche Aufgabenstellung dieser Arbeitsgemeinschaften ist es, die geplanten Maßnahmen aufeinander abzustimmen, damit diese sich in möglichst effektiver Weise ergänzen.
    • § 80 Abs. 4 SGB VIII fordert in Ergänzung zu § 81 SGB VIII die Verknüpfung von Planungen und Tätigkeiten der Jugendhilfeträger mit denen anderer Institutionen, die sich auf das Leben junger Menschen und ihrer Familien auswirken (z.B. Schulplanung, Verkehrsplanung, Stadtentwicklungsplanung etc.). Dazu gehört auch die Abstimmung der örtlichen Jugendhilfeplanungen insbesondere benachbarter Jugendämter.
  • § 80 Abs. 3 SGB VIII ermöglicht es dem Gesetzgeber über Landesrecht Anforderungen und Profil der Jugendhilfeplanung zu präzisieren. In Nordrhein- Westfalen wird die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen im Rahmen des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz NRW) und des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes (KJFöG NRW) von der örtlichen Jugendhilfeplanung abhängig gemacht.