Schülerbeförderung

Gemäß § 1 der Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfkVO NRW) besteht für Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden Schulen unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf die Übernahme von Schülerfahrkosten.

Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin oder dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen im Sinne von § 97 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) und zurück notwendig entstehen.

Der Schulweg ist gesetzlich definiert als der kürzeste Fußweg zwischen der Haustür des Wohngebäudes der Schülerin oder des Schülers und dem nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks beziehungsweise des Unterrichtsortes (§ 7 SchfkVO NRW).

Für anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen in Voerde besteht die Möglichkeit zwischen zwei verschiedenen Modellen zu wählen:

  1. ÖPNV-Ticket („DeutschlandTicket Schule“)
    • 1. minderjähriges Kind: 14,00€ Eigenanteil
    • 2. minderjähriges Kind: 7,00€ Eigenanteil
    • Jedes weiter minderjährige Kind: entfällt
    • Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII): entfällt
  2. Auszahlung der „Fahrradpauschale“
    Auszahlung erfolgt zweimal pro Schuljahr durch Überweisung
    • erste Auszahlung im Januar (August bis Dezember)
    • zweite Auszahlung im Juli (Januar bis Juni)

Für anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler folgender Grundschulen in Voerde besteht die Möglichkeit eine speziell für die Gewährleistung der Schülerbeförderung eingerichtete Buslinie zu nutzen:

  • Astrid Lindgren-Schule
  • Erich Kästner-Schule 
  • Grundschule Friedrichsfeld 

Ob eine Anspruchsberechtigung vorliegt, erfahren Sie über das jeweilige Grundschulsekretariat oder bei der entsprechenden Sachbearbeiterin oder dem entsprechenden Sachbearbeiter des Fachbereiches 8 der Stadt Voerde. Zudem erhalten Sie an diesen Stellen ebenfalls sämtliche allgemeine Informationen bezüglich der entsprechenden Buslinien. 

Tabelle Erstattungsbeträge Fahrradpauschale

Monatliche Erstattungsbeträge
Mindestlänge SchulwegFahrradMofa
3,5 bis 6 km10,25 Euro12,30 Euro
6 bis 8 km12,30 Euro  16,40 Euro
über 8 km4,10 Euro plus 0,03 Euro/km4,10 Euro plus 0,05 Euro/km

Rechtsgrundlagen

Benötigte Unterlagen

  • Antrag auf Schülerfahrkostenübernahme
  • ggf. Bestellschein ÖPNV-Ticket
  • ggf. ärztliches Zeugnis als Nachweis
  • ggf. Nachweis über Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII

Voraussetzungen

  • Antrag auf Schülerfahrkostenübernahme
    Hier sind die persönlichen Daten der/des Schülerin/Schülers einzutragen, die gewünschte Option (Bestellung eines ÖPNV-Tickets oder Auszahlung der Fahrrad-/Mofapauschale) anzugeben sowie unbedingt zu unterschreiben. 
  • ggf. Bestellschein ÖPNV-Ticket (nur bei Erstbeantragung)
  • ggf. ärztliches Zeugnis als Nachweis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Schülerin oder des Schülers im Sinne des § 6 Absatz 1 SchfkVO NRW
  • ggf. Nachweis über Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII

Schülerinnen und Schüler der Schulen in Voerde können einen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten bei der Stadt Voerde als Schulträger geltend machen, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Langer Schulweg (§ 5 Absatz 2 SchfkVO NRW)
Anspruchsvoraussetzung erfüllt, wenn:

  • für Schülerinnen/Schüler der Primarstufe (Klassen 1 bis 4), Schulweg länger als 2 km
  • für Schülerinnen/Schüler der Sekundarstufe I, Schulweg länger als 3,5 km
  • für Schülerinnen/Schüler der Sekundarstufe II, Schulweg länger als 5 km

Gesundheitliche Beeinträchtigungen (§ 6 Absatz 1 SchfkVO NRW)
Anspruchsvoraussetzung erfüllt, wenn:

  • Schülerin/Schüler muss nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen.  Es muss ein Nachweis des Vorliegens dieser Voraussetzung vorgelegt werden (siehe „erforderliche Unterlagen“).

Besonders gefährlicher/ ungeeigneter Schulweg (§ 6 Absatz 2 SchfkVO NRW)
Anspruchsvoraussetzung erfüllt, wenn:

  • Der Schulweg der Schülerin oder des Schülers führt überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen, oder es muss eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden. Ein Schulweg ist nicht besonders gefährlich oder ungeeignet, wenn innerhalb der Entfernungsgrenzen des § 5 Absatz 2 SchfkVO NRW an seiner Stelle ein alternativer Fußweg zumutbar ist (Schulersatzweg).

Prozess

Für Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen in Voerde:

Um eine Übernahme der Schülerfahrkosten zu beantragen, ist vor jedem Schuljahr erneut der „Antrag auf Schülerfahrkostenübernahme“ bei der Stadt Voerde als Schulträger zu stellen. 

Auf diesem Antrag ist anzugeben, ob die Inanspruchnahme eines ÖPNV-Tickets (DeutschlandTicket Schule) oder die Auszahlung der Fahrrad-/Mofapauschale gewünscht ist. Das Antragsformular wird vor Schuljahresbeginn den anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler ausgehändigt und ist zudem im jeweiligen Schulsekretariat erhältlich. 

Bei der Erstbeantragung eines ÖPNV-Tickets ist zudem zusätzlich der „Bestellschein für ein „DeutschlandTicket Schule“ auszufüllen. Der Bestellschein für ein "DeutschlandTicket Schule" ist ebenfalls im jeweiligen Schulsekretariat zu finden oder lässt sich im Downloadbereich herunterladen. 

Die ausgefüllten Antragsformulare und ggf. die Bestellscheine sind entweder im Schulsekretariat der jeweils besuchten Schule oder im Rathaus der Stadt Voerde (Fachbereich 8) einzureichen.

Der Antrag wird hinsichtlich der Anspruchsberechtigung der Schülerin oder des Schülers im Sinne der SchfkVO geprüft.

Liegt ein Anspruch im Sinne dieser Verordnung vor, so wird ein ÖPNV-Ticket ausgestellt oder die Fahrrad-/Mofapauschale ausgezahlt.

Für Schülerinnen und Schüler der Voerder Grundschulen:

Für anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler der Astrid-Lindgren-Schule, Erich-Kästner-Schule und Grundschule Friedrichsfeld gibt es eine speziell eingerichtete Buslinie, um die Schülerbeförderung zu gewährleisten. 

Informationen hierzu erhalten Sie im Sekretariat der jeweiligen Grundschule oder bei der entsprechenden Sachbearbeiterin oder dem entsprechenden Sachbearbeiter des Fachbereiches 8 der Stadt Voerde.

Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitungsdauer für die Anspruchsprüfung im Sinne der SchfkVO NRW variiert, daher kann hier keine pauschalisierte Angabe gemacht werden.

Formen der Antragstellung: 
Um eine Übernahme der Schülerfahrkosten zu beantragen, ist eine schriftliche Antragstellung bei der Stadt Voerde als Schulträger erforderlich. Das benötigte Antragsformular ist im jeweiligen Schulsekretariat oder im Rathaus der Stadt Voerde (Fachbereich 8) erhältlich.
Das Antragsformular „Antrag auf Schülerfahrkostenübernahme“ wird den anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen vor Schuljahresbeginn ausgehändigt. Zudem ist es im jeweiligen Schulsekretariat erhältlich. Der Bestellschein für ein DeutschlandTicket Schule ist ebenfalls im jeweiligen Schulsekretariat zu finden oder lässt sich im Downloadbereich herunterladen. 

Gebührenrahmen

DeutschlandTicketSchule: 29,00€

Fristen

Grundsätzlich ist der „Antrag auf Schülerfahrkostenübernahme“ zum Beginn eines jeden Schuljahres zu stellen (§ 4 SchfkVO NRW). Für eine unterjährige Antragstellung wenden Sie sich an das jeweilige Schulsekretariat oder an die entsprechende Sachbearbeiterin oder den Sachbearbeiter des Fachbereiches 8 der Stadt Voerde.

Weiterführende Informationen

Die Kosten für ein ÖPNV-Ticket werden direkt an das Verkehrsunternehmen gezahlt.

Grundsätzlich betragen die Kosten für das Abonnement des „DeutschlandTicket Schule“ für Voerder Schülerinnen und Schüler monatlich 29 Euro. 

Anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) zahlen für ein monatliches Abonnement des "DeutschlandTicket Schule" einen Eigenanteil von 14 Euro für das erste Kind der Familie bzw. 7 Euro für das zweite Kind pro Ticket. Volljährige Kinder einer Familie bleiben bei dieser Zählung unberücksichtigt und zahlen dann in jedem Fall das gleiche Fahrgeld wie für das erste anspruchsberechtigte Kind. Ab dem 3. Kind und für Kinder, für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet wird, werden keine Eigenanteile erhoben (Nachweis erforderlich).

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