Gestattung (Gaststättengewerbe)

Eine Gestattung gemäß § 12 des Gaststättengesetzes (GastG) benötigt jeder, der aus besonderem Anlass, z. B. öffentlichen Vereinsfesten, Straßenfesten, Sportfesten, Kirmes, Schützenfesten, Märkten vorübergehend alkoholische Getränke mit Gewinnerzielungsabsicht ausschenken will.

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

Damit Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie   

  • persönlich zuverlässig sein,   
  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis für Behörden)   
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister   
  • Ihre fachliche Eignung nachweisen  
  • Unterrichtung gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.4 GastG durch eine Industrie- und Handelskammer über die Grundzüge der Vorschriften des Lebensmittelrechts oder eine Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe (GastUVwV) i.V.m. deren Anlage 3  

Das Vorliegen der räumlichen Anforderungen an den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Besuchern und Beschäftigten nachweisen. Die Gestattung kann gegebenenfalls mit Auflagen verknüpft werden, um diese Voraussetzung sicherzustellen.

Prozess

Formen der Antragstellung: schriftlich oder persönlich

Bearbeitungsdauer

3 Wochen (Circa 2 bis 3 Wochen)

Gebührenrahmen

Verwaltungsgebühr : Von 25,00€ bis 200,00€
Zahlungsziel:
Gebühr je nach Verwaltungsaufwand.

Fristen

Den Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung anlässlich einer Veranstaltung müssen Sie rechtzeitig (etwa 2 Wochen vorher) stellen.

Die Gestattung gilt nur vorübergehend für die Dauer und den Ort der Veranstaltung.

Besonderheiten

Bei lebensmittelrechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an den Fachbereich 39  Veterinär- und Lebensmittelwesen bei der Kreisverwaltung in Wesel.

Gegebenenfalls benötigen Sie auch eine Erlaubnis des Fachdienstes Bauordnung (z. B. bei dem Aufbau eines Zeltes ab 75 qm, Fahrgeschäften bei Kirmesveranstaltungen).