Amtsblatt der Stadt Voerde (Niederrhein), 16. Jahrgang, Nummer 31 Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 151 „Auf dem Hövel / Am Steg“

Bekanntmachung Details
Titel Amtsblatt der Stadt Voerde (Niederrhein), 16. Jahrgang, Nummer 31 Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 151 „Auf dem Hövel / Am Steg“
Datum der Bekanntmachung
Jahrgang 2025

Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 151 „Auf dem Hövel / Am Steg“

Der Rat der Stadt Voerde (Niederrhein) hat in seiner Sitzung am 08.07.2025 folgende Beschlüsse* gefasst:

  1. Der Rat der Stadt Voerde (Niederrhein) folgt den in der Anlage 1 der Drucksache 17/918 DS dargestellten Abwägungsvorschlägen zu den im gesamten Verfahren vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 151 „Auf dem Hövel / Am Steg“.
  2. Der Rat der Stadt Voerde (Niederrhein) beschließt den als Anlage 2 der Drucksache 17/918 DS beigefügten Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 151 „Auf dem Hövel / Am Steg“ gemäß § 10 BauGB als Satzung. Der als Anlage 3 der Drucksache 17/918 DS beigefügten Begründung wird zugestimmt.

*Die Drucksache steht unter www.voerde.de (Rathaus und Service – Ratsinformationssystem-Vorlagen) zum Download bereit.

** Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der zum Zeitpunkt des Beschlusses geltenden Fassung (zuletzt geändert durch Artikel 3 G v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394). Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 151 „Auf dem Hövel / Am Steg“ wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 BauGB öffentlich bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 151 ist im nachfolgend abgedruckten Übersichtsplan dargestellt.
Der zukünftige Geltungsbereich umfasst die Straßen „Auf dem Hövel“ und „Am Steg“, eine Grünfläche östlich des Mommbaches und südwestlich der vorhandenen Wendeanlage der Straße „Am Steg“ sowie einen 13 Meter breiten Streifen nördlich des Endes der Straße „Auf dem Hövel“. Es liegt im westlichen Teil von Voerde-Mitte zwischen Tönningstraße und Grünstraße.

Der zukünftige Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 151 umfasst folgende Flurstücke beziehungsweise Flurstücksteile:

- Das Flurstück Gemarkung Voerde, Flur 18, Nummer 953 (Straße „Am Steg“) in Gänze,
- die Flurstücke Gemarkung Voerde, Flur 20, Nummern 85, 84 und 86 (Straße „Auf dem Hövel") in Gänze,
- eine Teilfläche des Flurstücks Gemarkung Voerde, Flur 20, Nummer 589 (Fußgängerbrücke über den Mommbach),
- eine Teilfläche des Flurstücks Gemarkung Voerde, Flur 18, Nummer 665 und 
- eine Teilfläche des Flurstücks Gemarkung Voerde, Flur 20, Nummer 591.

Der Bebauungsplan Nr. 151 wurde im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB aufgestellt. Der wesentliche Zweck für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 151 bestand zum einen darin, neues Wohnbauland im Rahmen einer Innenentwicklung zu schaffen, zum anderen, die Straßen „Auf dem Hövel“ und „Am Steg“ Instand zu setzen und auszubauen. Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 2 BauGB angepasst. Ziel war es, für die Flächen, für die im Bebauungsplan Nr. 151 „Allgemeines Wohngebiet“ vorgesehen ist, im Flächennutzungsplan zukünftig „Wohnbaufläche“ darzustellen.

Hinweise gemäß BauGB:

  1. Es wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung und seiner zusammenfassenden Erklärung ab sofort während der Dienststunden der Verwaltung sowie nach Vereinbarung im Rathaus Voerde (Fachdienst 6.1 –Stadtentwicklung, Umwelt- und Klimaschutz-, Raum 232, Rathausplatz 20 in 46562 Voerde) zu jedermanns Einsicht bereitliegen. Über die Inhalte wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Der in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 151 einschließlich seiner Begründung und seiner zusammenfassenden Erklärung wird online beim Geoportal Ruhr des Regionalverbandes Ruhr (RVR) unter https://bplan.geoportal.ruhr/ und über die zentralen Internetportale des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen unter https://geoportal.nrw/ und https://bauleitplanung.nrw.de/ veröffentlicht. Das Geoportal Ruhr kann auch über die Homepage der Stadt Voerde (Niederrhein) unter https://www.voerde.de/ erreicht werden.
  2. Gemäß § 44 Absatz 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte gemäß § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 BauGB eine Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Gemäß § 44 Absatz 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
  3. Gemäß § 215 Absatz 1 BauGB werden 

 

  1. eine gemäß § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. gemäß § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs 

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Absatz 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler gemäß § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind. 

Hinweis gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GO) NRW:
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von 6 Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB) und der Gemeindeordnung (GO) NRW erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Voerde (Niederrhein), den 24.07.2025
gezeichnet Haarmann
Bürgermeister