Amtsblatt der Stadt Voerde (Niederrhein), 16. Jahrgang, Nummer 30 Berichtigung der Wahlbekanntmachung der Stadt Voerde (Niederrhein

Bekanntmachung Details
Titel Amtsblatt der Stadt Voerde (Niederrhein), 16. Jahrgang, Nummer 30 Berichtigung der Wahlbekanntmachung der Stadt Voerde (Niederrhein
Datum der Bekanntmachung
Jahrgang 2025

Berichtigung der Wahlbekanntmachung der Stadt Voerde (Niederrhein)

Versehentlich wurde bei der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Voerde Nr. 29, 16. Jahrgang, vom 12.08.2025 das Datum der Unterschrift der Wahlbekanntmachung falsch wiedergegeben, statt „11.08.2020“ muss es korrekt „11.08.2025“ lauten:

Wahlbekanntmachung der Stadt Voerde (Niederrhein)

  1. Am 14.09.2025 finden in Nordrhein-Westfalen die allgemeinen Kommunalwahlen statt. In Voerde finden die Landrats-, Kreistags-, Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen sowie die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr statt. 
    Die Wahlen dauern von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
  2. Die Stadt Voerde ist in 21 allgemeine Wahl-/Stimmbezirke eingeteilt. Hinsichtlich der Abgrenzung der Stimmbezirke und der dafür festgelegten Wahllokale und Wahlräume wird auf die jedem Wahlberechtigten zugegangene Wahlbenachrichtigung verwiesen. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 24.08.2025 übersandt worden sind, sind der Wahl-/Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Die Zuordnung der Stimmbezirke zu den Wahlbezirken der Gemeinderatswahl kann der Wahlbenachrichtigung entnommen werden. Die Ziffer der Stimmbezirksnummer vor dem Punkt entspricht dem jeweiligen Wahlbezirk für die Gemeinderatswahl.

Zuordnung der Stimmbezirke zu den Kreiswahlbezirken: 
In der Stadt Voerde sind die Wahl-/Stimmbezirke 001.0 bis 004.0 und 009.0 bis 012.0 dem Kreiswahlbezirk Nr. 25, die Wahl-/Stimmbezirke 005.0 bis 008.0 und 013.0 bis 015.0 dem Kreiswahlbezirk Nr. 26 und die Wahl-/Stimmbezirke 016.0 bis 023.0 dem Kreiswahlbezirk Nr. 27 zugeordnet.

Für die Wahl zum Kreistag wird die Wahl in den Wahl-/Stimmbezirken 001.0 und 013.0
nach Geburtsjahresgruppen und Geschlecht durchgeführt (repräsentative Wahlstatistik);
das Wahlgeheimnis wird auch hier gewahrt. Die Briefwahlvorstände treten um 15:30 Uhr in der Comenius-Gesamtschule, Haupteingang (Bekanntgabe der Räumlichkeiten am Wahltag), Allee 3, 46562 Voerde, zusammen. 

Vom Bürgermeister ist angeordnet, dass die Briefwahlvorstände auch das Ergebnis der Briefwahl ermitteln.

  1. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahl-/Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wahlbenachrichtigung und ein Personal-/Identitätsausweis oder Reisepass sind zur Wahl mitzubringen, damit sich die wahlberechtigte Person auf Verlangen über seine Person ausweisen kann. Die Wahlbenachrichtigung, auf der gekennzeichnet ist, für welche Wahlen der Empfänger wahlberechtigt ist, soll bei der Wahl vorgelegt werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum bereitgehalten werden. Jede wahlberechtigte Person erhält beim Betreten des Wahlraums jeweils einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen ausgehändigt, zu denen sie wahlberechtigt ist. Der Wähler hat für die Landrats- und Kreistagswahl, die Bürgermeister- und die Gemeinderatswahl, die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbunds Ruhr jeweils eine Stimme. Die Stimmzettel müssen vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Die wahlberechtigte Person gibt ihre Stimme für die Landrats- und Kreistagswahl, Bürgermeister- und Gemeinderatswahl sowie die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbunds Ruhr in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil eines jeden Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. 
    Die Stimmzettel (jeweils mit schwarzem Aufdruck) unterscheiden sich wie folgt:
    a) für die Landratswahl:  Blauer Stimmzettel,
    b) für die Kreistagswahl: Rosa Stimmzettel,
    c) für die Bürgermeisterwahl: Gelber Stimmzettel,
    d) für die Gemeinderatswahl: Grüner Stimmzettel,
    e) für die Wahl der Verbandsversammlung: Violetter Stimmzettel.
    des Regionalverbands Ruhr
  2. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahl-/Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, so-weit   das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
  3. Für die Briefwahl zu den Kommunalwahlen (Bürgermeisterwahl, Ratswahl, Landratswahl, Kreistagswahl sowie Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr) gibt es auf  der Rückseite der Wahlbenachrichtigung einen gemeinsamen Vordruck für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. 
    5.1       Für die Kommunalwahlen wird ein Wahlschein ausgestellt, der im jeweiligen Wahlbezirk, für den der Wahlschein ausgestellt ist, gültig ist. 
    Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen besitzen, können an der Wahl 
    -  durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlbezirks oder
    -  durch Briefwahl teilnehmen. 
    Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Wahlschein, amtliche Stimmzettel, einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag und einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist, beschaffen. 
    5.2 Der hellrote Wahlbrief mit den Stimmzetteln in dem verschlossenen Stimmzettelumschlag und dem unterschriebenen Wahlschein sind so rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebene Stelle zu übersenden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 16:00 Uhr eingehen. Später eingehende Wahlbriefe werden nicht berücksichtigt. Die Wahlbriefe können auch bei der auf den Umschlägen genannten Stelle abgegeben werden.
  4. Der hellrote Wahlbrief mit den Stimmzetteln in dem verschlossenen Stimmzettelumschlag und dem unterschriebenen Wahlschein sind so rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebene Stelle zu übersenden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 16:00 Uhr eingehen. Später eingehende Wahlbriefe werden nicht berücksichtigt. Die Wahlbriefe können auch bei der auf den Umschlägen genannten Stelle abgegeben werden.
    Der Wähler kann seine Stimme nur einmal und nur persönlich abgeben. Eine Stimmabgabe durch einen Vertreter anstelle des Wählers ist unzulässig. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wähler selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wählers ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Blinde oder sehbeeinträchtigte Wähler können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. 
    Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Voerde, 11.08.2025
Der Bürgermeister   
In Vertretung: 
gezeichnet
Nicole Johann
Erste Beigeordnete