Amtsblatt der Stadt Voerde (Niederrhein), 16. Jahrgang, Nummer 29 Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen am 14. September 2025 und Wahlbekanntmachung
Titel | Amtsblatt der Stadt Voerde (Niederrhein), 16. Jahrgang, Nummer 29 Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen am 14. September 2025 und Wahlbekanntmachung |
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Datum der Bekanntmachung | |
Jahrgang | 2025 |
Bekanntmachung der Stadt Voerde (Niederrhein) über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen am 14. September 2025
- Das Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen in der Stadt Voerde
für die Wahl-/Stimmbezirke der Stadt Voerde wird in der Zeit vom 25. bis 29. August 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus Voerde, Rathausplatz 20, Bürgerbüro, für die Wahlberechtigten wie folgt zur Einsichtnahme bereitgehalten:
Montag bis Donnerstag, 25. bis 28.08.2025, von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr, Freitag, 29. 08.2025, von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wähler-verzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollstän-digkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hin-sichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. - Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 25.08. bis 29.08.2025 bei o.g. Dienstelle zu o.a. Dienstzeiten Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 24.08.2025 eine Wahlbenachrichtigung für die Kommunalwahlen sowie für eine gegebenenfalls erforderlich werdende Stichwahl für die Bürgermeister- und/oder Landratswahl, auf der kenntlich gemacht ist, für welche der Wahlen die Wahlberechtigung besteht. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. - Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum seines Wahlbezirks oder durch Briefwahl teilnehmen.
- Einen Wahlschein erhalten auf Antrag
4.1 in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
4.2 nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
a) wenn sie nachweisen, dass sie aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund die Ein-spruchsfrist (bis zum 29. August 2025) versäumt haben,
b) wenn sie aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden sind,
c) wenn ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach der Einspruchsfrist (nach dem 29. August 2025) entstanden ist oder sich herausstellt.
Für die Kommunalwahlen werden nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte noch bis zum
- 16. Tag vor der Wahl (29.08.2025),
- 2. Tag vor der Wahl, Freitag, 12.09.2025, 12:30 Uhr (nur Kreiswahlen),
von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sich ihre Wahlberechtigung bis zu diesem Tag durch Eintragung in das Melderegister herausstellt.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 12.09.2025, 15:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, Samstag, 13.09.2025, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 4.2 Buchstaben a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. - Mit dem Wahlschein für die Kommunalwahlen erhalten die Wahlberechtigten
- je einen amtlichen Stimmzettel für die
- Landratswahl (blau),
- Kreistagswahl (rosa),
- Ratswahl (grün),
- Bürgermeisterwahl (gelb),
- Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr (violett),
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellroten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss die Wählerin/der Wähler den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 16:00 Uhr eingeht.
Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt.
Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Die Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Voerde, 11.08.2025
Der Bürgermeister
In Vertretung:
gezeichnet Nicole Johann
Erste Beigeordnete
Wahlbekanntmachung der Stadt Voerde (Niederrhein)
- Am 14.09.2025 finden in Nordrhein-Westfalen die allgemeinen Kommunalwahlen statt. In Voerde finden die Landrats-, Kreistags-, Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen sowie die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr statt.
Die Wahlen dauern von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr. - Die Stadt Voerde ist in 21 allgemeine Wahl-/Stimmbezirke eingeteilt. Hinsichtlich der Abgrenzung der Stimmbezirke und der dafür festgelegten Wahllokale und Wahlräume wird auf die jedem Wahlberechtigten zugegangene Wahlbenachrichtigung verwiesen. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 24.08.2025 übersandt worden sind, sind der Wahl-/Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Die Zuordnung der Stimmbezirke zu den Wahlbezirken der Gemeinderatswahl kann der Wahlbenachrichtigung entnommen werden. Die Ziffer der Stimmbezirksnummer vor dem Punkt entspricht dem jeweiligen Wahlbezirk für die Gemeinderatswahl.
Zuordnung der Stimmbezirke zu den Kreiswahlbezirken:
In der Stadt Voerde sind die Wahl-/Stimmbezirke 001.0 bis 004.0 und 009.0 bis 012.0 dem Kreiswahlbezirk Nr. 25, die Wahl-/Stimmbezirke 005.0 bis 008.0 und 013.0 bis 015.0 dem Kreiswahlbezirk Nr. 26 und die Wahl-/Stimmbezirke 016.0 bis 023.0 dem Kreiswahlbezirk Nr. 27 zugeordnet.
Für die Wahl zum Kreistag wird die Wahl in den Wahl-/Stimmbezirken 001.0 und 013.0
nach Geburtsjahresgruppen und Geschlecht durchgeführt (repräsentative Wahlstatistik);
das Wahlgeheimnis wird auch hier gewahrt. Die Briefwahlvorstände treten um 15:30 Uhr in der Comenius-Gesamtschule, Haupteingang (Bekanntgabe der Räumlichkeiten am Wahltag), Allee 3, 46562 Voerde, zusammen.
Vom Bürgermeister ist angeordnet, dass die Briefwahlvorstände auch das Ergebnis der Briefwahl ermitteln.
- Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahl-/Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wahlbenachrichtigung und ein Personal-/Identitätsausweis oder Reisepass sind zur Wahl mitzubringen, damit sich die wahlberechtigte Person auf Verlangen über seine Person ausweisen kann. Die Wahlbenachrichtigung, auf der gekennzeichnet ist, für welche Wahlen der Empfänger wahlberechtigt ist, soll bei der Wahl vorgelegt werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum bereitgehalten werden. Jede wahlberechtigte Person erhält beim Betreten des Wahlraums jeweils einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen ausgehändigt, zu denen sie wahlberechtigt ist. Der Wähler hat für die Landrats- und Kreistagswahl, die Bürgermeister- und die Gemeinderatswahl, die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbunds Ruhr jeweils eine Stimme. Die Stimmzettel müssen vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Die wahlberechtigte Person gibt ihre Stimme für die Landrats- und Kreistagswahl, Bürgermeister- und Gemeinderatswahl sowie die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbunds Ruhr in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil eines jeden Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
Die Stimmzettel (jeweils mit schwarzem Aufdruck) unterscheiden sich wie folgt:
a) für die Landratswahl: Blauer Stimmzettel,
b) für die Kreistagswahl: Rosa Stimmzettel,
c) für die Bürgermeisterwahl: Gelber Stimmzettel,
d) für die Gemeinderatswahl: Grüner Stimmzettel,
e) für die Wahl der Verbandsversammlung: Violetter Stimmzettel.
des Regionalverbands Ruhr - Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahl-/Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, so-weit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
- Für die Briefwahl zu den Kommunalwahlen (Bürgermeisterwahl, Ratswahl, Landratswahl, Kreistagswahl sowie Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr) gibt es auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung einen gemeinsamen Vordruck für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins.
5.1 Für die Kommunalwahlen wird ein Wahlschein ausgestellt, der im jeweiligen Wahlbezirk, für den der Wahlschein ausgestellt ist, gültig ist.
Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen besitzen, können an der Wahl
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlbezirks oder
- durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Wahlschein, amtliche Stimmzettel, einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag und einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist, beschaffen.
5.2 Der hellrote Wahlbrief mit den Stimmzetteln in dem verschlossenen Stimmzettelumschlag und dem unterschriebenen Wahlschein sind so rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebene Stelle zu übersenden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 16:00 Uhr eingehen. Später eingehende Wahlbriefe werden nicht berücksichtigt. Die Wahlbriefe können auch bei der auf den Umschlägen genannten Stelle abgegeben werden. - Der hellrote Wahlbrief mit den Stimmzetteln in dem verschlossenen Stimmzettelumschlag und dem unterschriebenen Wahlschein sind so rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebene Stelle zu übersenden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 16:00 Uhr eingehen. Später eingehende Wahlbriefe werden nicht berücksichtigt. Die Wahlbriefe können auch bei der auf den Umschlägen genannten Stelle abgegeben werden.
Der Wähler kann seine Stimme nur einmal und nur persönlich abgeben. Eine Stimmabgabe durch einen Vertreter anstelle des Wählers ist unzulässig. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wähler selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wählers ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Blinde oder sehbeeinträchtigte Wähler können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Voerde, 11.08.2020
Der Bürgermeister
In Vertretung:
gezeichnet
Nicole Johann
Erste Beigeordnete