Amtsblatt der Stadt Voerde (Niederrhein), 16. Jahrgang, Nummer 25 Genehmigung und das Wirksamwerden der 81. Änderung des Flächennutzungsplans und Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan Nummer 150 „Energiepark Voerde“
Titel | Amtsblatt der Stadt Voerde (Niederrhein), 16. Jahrgang, Nummer 25 Genehmigung und das Wirksamwerden der 81. Änderung des Flächennutzungsplans und Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan Nummer 150 „Energiepark Voerde“ |
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Datum der Bekanntmachung | |
Jahrgang | 2025 |
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Voerde (Niederrhein) über die Genehmigung und das Wirksamwerden der 81. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Voerde
Die Bezirksregierung Düsseldorf (Aktenzeichen Wi 6.1) als höhere Verwaltungsbehörde hat die vom Rat der Stadt Voerde am 08.04.2025 beschlossene 81. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Voerde „Energiepark Voerde“ am 17.06.2025 genehmigt:
„Gemäß § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) genehmige ich die vom Rat der Stadt Voerde am 08.04.2025 beschlossene 81. Änderung des Flächennutzungsplanes. […] – Bezirksregierung Düsseldorf“
Die 81. Änderung des Flächennutzungsplans wird hiermit gem. § 6 Absatz 5 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 81. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.
Die 81. Änderung des Flächennutzungsplans mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Flächennutzungsplanänderung berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, kann ab sofort während der Dienststunden (zu den folgenden Zeiten: Montag bis Donnerstag von 08:30 bis 12:00 und 14:00 bis 16:00 Uhr und Freitag von 08:30 bis 12:00 Uhr) sowie zusätzlich nach Vereinbarung bei der Stadtverwaltung im Rathaus Voerde (Fachdienst 6.1 –Stadtentwicklung, Umwelt- und Klimaschutz-, Raum 232, Rathausplatz 20 in 46562 Voerde) eingesehen werden. Über die vorbenannten Inhalte wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Soweit in den Unterlagen Bezug genommen wird auf technische Regelwerke (DIN-Vorschriften, sonstige technische Richtlinien), werden diese zu jedermanns Einsicht bei der vorbenannten auslegenden Stelle bereitgehalten.
Eine weitere Möglichkeit der Einsichtnahme besteht online unter:
- Flächennutzungsplan und
- über das zentrale Internetportal des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen unter Bauportal.NRW - Bauleitpläne NRW
Die Abgrenzung des Geltungsbereichs der 81. Änderung des Flächennutzungsplans ist aus dem abgedruckten Übersichtsplan (Abbildung 1) zu ersehen.
Abbildung. 1: Geltungsbereich der 81. Änderung des Flächennutzungsplanes
Der Geltungsbereich der 81. Änderung des Flächennutzungsplanes ist wie folgt abgrenzt:
Im Norden verläuft die Grenze des Plangebietes zwischen Möllener Leitgraben und Friedrichstraße auf der östlichen Seite der Flächen der Bahnstrecke Oberhausen-Wesel. Die Südgrenze umfasst östlich, die Flächen der Friedrichstraße bis zur und einschließlich der Frankfurter Straße; ab hier die Flächen nördlich des Lohberger Entwässerungsgrabens bis zu den Rheinuferflächen einschließlich. Von diesem südlichsten Punkt des Plangebietes verläuft die Grenze in Richtung Nordwesten entlang des Rheinufers bis zur Ahrstraße. Ab dem Kreuzungspunkt Rheinufer / Ahrstraße verläuft die Grenze des Plangebiets Richtung Nordosten südlich der Ahrstraße bis zur Frankfurter Straße und umfasst östlich davon die Flächen des Möllener Leitgrabens bis zum Kreuzungspunkt mit der Bahntrasse.
Auf die nachstehenden Bestimmungen des BauGB und der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird hingewiesen:
1. § 215 Absatz 1 BauGB:
„Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder
der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2 a beachtlich sind.“
2. § 7 Absatz 6 Satz 1 GO NRW:
„Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.“
Voerde (Niederrhein), den 15.07.2025
gezeichnet Haarmann
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Voerde (Niederrhein) Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan Nummer 150 „Energiepark Voerde“
Der Rat der Stadt Voerde (Niederrhein) hat in seiner Sitzung am 08.04.2025 folgende Beschlüsse* gefasst:
„Der Rat der Stadt Voerde (Niederrhein) folgt den in den Anlagen 8 und 9 der Drucksache 17/880 DS dargestellten Abwägungsvorschlägen zu den in beiden Verfahren vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf der 81. Änderung des Flächennutzungsplanes und zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 150 „Energiepark Voerde“.“
„Der Rat der Stadt Voerde (Niederrhein) beschließt den als Anlagen 6 und 7 der Drucksache 17/880 DS beigefügten Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 150 „Energiepark Voerde“ gemäß §10 BauGB als Satzung. Der als Anlagen 4 und 5 der Drucksache 17/880 DS beigefügten Begründung und dem beigefügten Umweltbericht des Bebauungsplanentwurfs wird zugestimmt.“
*Die Drucksache steht unter www.voerde.de (Rathaus und Verwaltung – Ratsinformationssystem - Vorlagen) zum Download bereit.
** Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der zum Zeitpunkt des Beschlusses geltenden Fassung (zuletzt geändert durch Artikel 3 G v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394).
Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 150 „Energiepark Voerde“ wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 BauGB öffentlich bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Der Bebauungsplan Nr. 150 „Energiepark Voerde“ mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, kann ab sofort während der Dienststunden (zu den folgenden Zeiten: Montag bis Donnerstag von 08:30 bis 12:00 und 14:00 bis 16:00 Uhr und Freitag von 08:30 bis 12:00 Uhr) sowie zusätzlich nach Vereinbarung bei der Stadtverwaltung im Rathaus Voerde (Fachdienst 6.1 –Stadtentwicklung, Umwelt- und Klimaschutz-, Raum 232, Rathausplatz 20 in 46562 Voerde) eingesehen werden. Über die vorbenannten Inhalte wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Eine weitere Möglichkeit der Einsichtnahme besteht online unter
- Bebauungsplanübersicht (Regionalverband Ruhr)
und - über die zentralen Internetportale des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen unter
Die Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nummer 150 „Energiepark Voerde“ ist aus dem abgedruckten Übersichtsplan (Abbildung 1) ersehen.
Abbildung 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 150 „Energiepark Voerde“
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nummer 150 „Energiepark Voerde“ ist wie folgt abgegrenzt:
Im Norden verläuft die Grenze des Plangebietes zwischen Möllener Leitgraben und Friedrichstraße auf der östlichen Seite der Flächen der Bahnstrecke Oberhausen-Wesel. Die Südgrenze umfasst östlich, die Flächen der Friedrichstraße bis zur und einschließlich der Frankfurter Straße; ab hier die Flächen nördlich des Lohberger Entwässerungsgrabens bis zu den Rheinuferflächen. Von diesem südlichsten Punkt des Plangebietes verläuft die Grenze in Richtung Nordwesten auf der Westseite des vorhandenen Radwegs entlang des Rheinufers bis zur Ahrstraße. Ab dem Kreuzungspunkt Radweg / Ahrstraße verläuft die Grenze des Plangebiets Richtung Nordosten südlich der Ahrstraße bis zur Frankfurter Straße und umfasst östlich davon die Flächen des Möllener Leitgrabens bis zum Kreuzungspunkt mit der Bahntrasse.
Es wird darauf hingewiesen, dass die der Planung widersprechenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes Dinslaken / Voerde des Kreises Wesel mit dem Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes gemäß § 20 Absatz 4 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG) außer Kraft treten.
Auf die nachstehenden Bestimmungen des BauGB und der Gemeindeordnung (GO NRW) wird hingewiesen:
1. § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB:
„(3) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
(4) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.“
2. § 215 Absatz 1 BauGB:
„Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2 a beachtlich sind.“
3. § 7 Absatz 6 Satz 1 GO NRW:
„Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.“
Voerde (Niederrhein), den 15.07.2025
gezeichnet Haarmann
Bürgermeister