Amtsblatt der Stadt Voerde (Niederrhein), 15. Jahrgang, Nummer 16 Hundesteuersatzung
Titel | Amtsblatt der Stadt Voerde (Niederrhein), 15. Jahrgang, Nummer 16 Hundesteuersatzung |
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Datum der Bekanntmachung | |
Jahrgang | 2025 |
Satzung vom 28.04.2025 zur 6. Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Voerde (Niederrhein) vom 19.12.1996
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und der §§ 1, 2, 3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Voerde (Niederrhein) in seiner Sitzung am 08.04.2025 folgende Satzung beschlossen.
Artikel I
§ 6 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund nachweislich veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt oder verendet. Fehlt es an einem entsprechenden Nachweis endet die Steuerpflicht mit dem Ablauf des Monats in dem die zuständige Stelle über die Abmeldung des Hundes in Kenntnis gesetzt wurde.
§ 9 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 Euro geahndet werden. Die Geldbuße beträgt in den Fällen des § 9 Abs. 1 Nr. 3-5 mindestens einen Jahressteuersatz zuzüglich der Verwaltungskosten.
§ 10 wird wie folgt neu gefasst:
Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen
(1) Gemäß § 12 Abs. 1 (4) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen i.V.m § 152 der Abgabenordnung kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags wird abgesehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Erklärungspflichtigen zuzurechnen.
(2) Der Verspätungszuschlag beträgt in den Fällen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 10% der beschiedenen Jahressteuer, mindestens jedoch 25 Euro zuzüglich der Verwaltungskosten.
Artikel II
Inkrafttreten
§ 6 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und § 10 dieser Satzung treten am 01.05.2025 in Kraft. Gleichzeitig treten § 6 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 der Hundesteuersatzung der Stadt Voerde (Ndrrh.) vom 19.12.1996 (nach dem Stand der 5. Änderungssatzung vom 14.12.2017) außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer für das Jahr 2025 der Stadt Voerde (Niederrhein) wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf von sechs Monaten nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Voerde (Niederrhein), 28.04.2025
gezeichnet Haarmann
Bürgermeister