Heizungsförderung: Antragstellung ab sofort für alle Privatpersonen möglich

Seit dem 27.08.2024 können den Zuschuss „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ (458) auch Privatpersonen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von vermieteten bzw. nicht-selbstgenutzten Einfamilienhäusern sowie von Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Deutschland, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden, beantragen.

Bereits antragsberechtigt sind:
- Privatpersonen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von bestehenden und selbstbewohnten (Haupt- bzw. alleiniger Wohnsitz) Einfamilienhäusern in Deutschland sind
- Privatpersonen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von bestehenden Mehrfamilienhäusern (mit mehr als einer Wohneinheit) sind
- Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Deutschland, sofern Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum umgesetzt werden


Der Antrag auf den Zuschuss „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ (458) kann hier im Kundenportal "Meine KfW" gestellt werden. Die zins­günstige Förderung „Einzelmaßnahmen Ergänzungs­kredit  – Wohngebäude“ (358, 359) kann beim jeweiligen Finanzierungspartner beantragt werden.

Bitte beachten: Der Ergänzungs­kredit ist nur in Kombination mit einer Zuschuss­zusage der KfW für die Heizungs­förderung und/oder einem Zuwendungs­bescheid des Bundes­amtes für Wirtschaft und Ausfuhr­kontrolle (BAFA) für energetische Einzel­maßnahmen erhältlich. Eine alleinige Beantragung des Ergänzungs­kredits ist nicht möglich.