Erhaltungssatzung Beteiligungsverfahren

Rechtsgrundlage für die Aufstellung von Erhaltungssatzungen ist § 172 Baugesetzbuch. Dort sind für ihre Aufstellung keine besonderen Verfahrensvorschriften für die Beteiligung der Öffentlichkeit aufgeführt. Ihre Beteiligung ist nur dann erforderlich, wenn sie in einen Bebauungsplan aufgenommen wird. Dann gelten die Beteiligungsvorschriften des Baugesetzbuches, also die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und einer Offenlage.