Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre

Eintragung einer Auskunftssperre in das Melderegister

Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG zu stellen.

Die Gründe für die beantragte Auskunftssperre sind glaubhaft und ausführlich darzulegen. Insbesondere, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

Die Meldebehörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Nachweise vom Antragsteller fordern.

Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann (ausgenommen Behördenauskünfte). Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört.

Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen. Sie wird auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartnern, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sogenannte beigeschriebene Daten berücksichtigt.

Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.

Rechtsgrundlagen

Benötigte Formulare

Voraussetzungen

Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe, die eine Gefährdung Ihrer oder anderen Personen deutlich machen, gegenüber der örtlichen Meldebehörde glaubhaft machen. 

Eine Überprüfung Ihrer Angaben muss die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigen.

Prozess

Es empfiehlt sich, dass Sie vor der Beantragung mit der zuständigen Stelle Kontakt aufnehmen und sich informieren, ob eine Sperre in Ihrem Fall in Betracht kommt. Die Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen. Mit der Antragsabgabe müssen Sie Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich durch Vorsprache in der Behörde gestellt werden. 

Anschließend werden Ihre Angaben durch die zuständige Stelle überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre für zwei Jahre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht. Die Sperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde. 

Sie können die Auskunftssperre nach Ablauf der Zeit verlängern lassen.

Formen der Antragstellung:
Persönlich im Bürgerbüro, Online-Formular, Formular per E-Mail

Fristen

Die Auskunftssperre endet nach zwei Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.

Besonderheiten

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. 

Weiterführende Informationen

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. 

Verfahrensablauf:

Es empfiehlt sich, dass Sie vor der Beantragung mit der zuständigen Stelle Kontakt aufnehmen und sich informieren, ob eine Sperre in Ihrem Fall in Betracht kommt. Die Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen. Mit der Antragsabgabe müssen Sie Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich durch Vorsprache in der Behörde gestellt werden. 

Anschließend werden Ihre Angaben durch die zuständige Stelle überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre für zwei Jahre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht. Die Sperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde. 

Sie können die Auskunftssperre nach Ablauf der Zeit verlängern lassen.

Formen der Antragstellung:

  • Persönlich im Bürgerbüro
  • Online-Formular
  • Formular per E-Mail.

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