Betuwe-Linie - Positionspapier der Arbeitsgruppe Betuwe vom 26.01.2010
AG Betuwe zum Ausbau der Bahnstrecke Emmerich- Oberhausen (ABS 46/2)
(Die Städte Emmerich am Rhein, Rees, Hamminkeln, Wesel, Voerde, Dinslaken, Oberhausen sowie Vertreter der Bürgerinitiativen „Betuwe – So nicht!“ sind Mitglieder der Arbeitsgruppe.)
Kernforderungen der AG - Betuwe
- keine Kostenbelastungen der Kommunen für ein Vorhaben, das nur der Bahn und dem Bund dient und aus dem andere die Vorteile genießen
- Einhaltung der Finanzierungsvereinbarung, - erst Lärmschutz – dann Blockverdichtung –
- einheitliche europäische Sicherheitsmaßstäbe nach niederländischem Modell
- Über- und Unterführungen sowie aktiven Lärmschutz in städtebaulich verträglicher Form nach dem Stand der Technik
- Beratung der Bevölkerung und Informationen der DB zum Vorhaben in allen Kommunen als Service vor Ort
Die AG Betuwe hat die rechtlichen Möglichkeiten im Zusammenhang mit dem Ausbau der Betuwe-Linie durch ein Rechtsgutachten prüfen lassen. Hieraus ergeben sich folgende wichtige Erkenntnisse:
- Schon heute können Betroffene von dem Eisenbahnunternehmen (DB AG) auf der Grundlage des § 906 BGB Lärmsanierungsansprüche geltend machen, wenn die Orientierungswerte einer Lärmbelastung von 70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts in Wohngebieten erreicht oder bereits überschritten werden.
- Durch die Blockverdichtung steigen die Lärmimmissionen an, so dass Lärmschutz als Belang in die planfeststellungsrechtliche Abwägung einzustellen ist.
- Der Verordnungsgeber der 16. BImSchV ist angesichts seiner Pflicht zum Schutze der Gesundheit (Artikel 2 Absatz 2 GG) zur laufenden fachlichen Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Grenzwerte der 16. BImSchV, insbesondere des Schienenbonus (Abschlag von 5 dB (A)) verpflichtet.
- Der Vorhabenträger Deutsche Bahn AG ist gemäß § 41 Absatz 1 BImSchG beim Lärm zum Vollschutz verpflichtet, der aktive Lärmschutz hat unbedingten Vorrang. Anlieger dürfen nur im absoluten Ausnahmefall auf passive Lärmschutzmaßnahmen verwiesen werden, wenn aktive Maßnahmen zu ganz unverhältnismäßigen Kosten führen würden.
- Zu den Kosten für aktiven Lärmschutz zählen auch die im Zusammenhang mit der Verwirklichung der gerade genannten Maßnahmen stehenden, finanziellen Aufwendungen, um die Anlieger (Kommunen und Einwohner) vor Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes zu bewahren, die Beschattung durch Lärmschutzwände oder die Trennwirkungen einer Bahnstrecke zu vermeiden beziehungsweise diese zu verringern. Der aktive Lärmschutz hat immer Vorrang, da nicht der Preisvergleich zum passiven Lärmschutz, sondern die erhöhte Schutzwirkung ausschlaggebend ist.
- Das Fehlen unmittelbarer oder mittelbarer Vorteile für die Anlieger wirkt sich für die lärmbetroffenen Kommunen und ihre Einwohner „schutzsteigernd“ aus.
- Eine Verletzung der kommunalen Finanzhoheit ist dann gegeben, wenn die betroffene Kommune infolge der Kostenbelastung durch die Betuwe-Linie nicht mehr in der Lage ist, einen, wenn auch geringen, Beitrag für freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben auszugeben.
- Abweichungen von der Drittelregelung nach Eisenbahnkreuzungsgesetz (im Sinne einer zwingenden Kostenbeteiligung an Kreuzungsmaßnahmen) sind zugunsten der Kommunen möglich und zulässig.
- Auf Grundlage des § 17 EKrG kann und darf der Bund den Kommunen Zuschüsse leisten.
- Gemäß § 5 Absatz 2 EKrG kann und darf der Bund die gesamten Kosten der Beseitigung der Bahnübergänge tragen.
- Der Bund kann und darf der Deutschen Bahn AG Zuschüsse gewähren, damit diese die Kosten für Kreuzungsbauwerke alleine trägt. - Der Bund ist zur föderalen Solidarität gegenüber den Kommunen verpflichtet. Er ist gehalten, zur Milderung der Belastung beizutragen.
Auf der Grundlage des Rechtsgutachtens spricht die AG Betuwe folgende Empfehlungen aus und erhebt nachfolgende Forderungen:
- Die einzelnen Mitglieder der Arbeitsgruppe Betuwe können nur ihre eigenen Interessen vertreten. Die Städte können sich insbesondere gegen Eingriffe in planerische und finanzielle (Selbstverwaltungs-) Rechte der Kommune wenden, die Bürgerinitiativen können nur beratende Funktionen wahrnehmen und keine eigenen Rechte geltend machen. Die Kommunen können nicht stellvertretend für die durch Lärmauswirkungen betroffenen Bürger tätig werden. Nur den unmittelbar Betroffenen stehen im Planfeststellungsverfahren und gegebenfalls in späteren Folgeverfahren eigene, wehrfähige Rechte zu.
- Die AG Betuwe fordert alle Betroffenen des Ausbaus der Betuwe-Linie auf, ihre Rechte im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens persönlich und unmittelbar geltend zu machen.
- Die Anliegerstädte setzen sich dafür ein, dass die Öffentlichkeit mit Beginn des Planfeststellungsverfahrens bis zum Abschluss der Maßnahme und Inbetriebnahme des dritten Gleises über das gesetzliche Mindestmaß hinaus informiert wird über das Verfahren zum Ausbau der Betuwe-Linie. Damit ihre Bürgerinnen und Bürger entsprechend qualifiziert informiert, beraten und unterstützt werden, fordert die AG Betuwe daher für die Dauer der oben genannten Zeit die Einrichtung von Informationsbüros der DB-AG in allen Anliegerkommunen
- Die Mitglieder, Kommunen wie die Bürgerinitiativen, werden im gemeinsamen Schulterschluss alle denkbaren politischen Mittel ausschöpfen, um zu einem in jeder Hinsicht verträglichen Ausbau der Betuwe-Linie zu kommen.
- Die AG Betuwe verlangt von allen politisch Verantwortlichen in Bund und Land, die Kommunen und ihre Bürgerinnen und Bürger nicht mit den Auswirkungen des Ausbaus der Betuwe-Linie „im Regen stehen“ zu lassen.
- Die AG Betuwe fordert den zügigen Ausbau des dritten Gleises inclusive aller Lärm- und Erschütterungsschutzmaßnahmen. Die im Koalitionsvertrag vereinbarte Abschaffung des Schienenbonus ist bereits zu berücksichtigen. Der Schallschutz soll neuesten technischen Erkenntnissen entsprechen und eine über das Maß der gesetzlichen Vorgaben (der 16.BImschV) hinausgehende Lärmminderung gewährleisten.
- Die AG Betuwe besteht auf den erforderlichen Über- und Unterführungen in einer städtebaulich verträglichen Form, um die schon jetzt zunehmenden Belastungen für die Bevölkerung zu minimieren. Im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes der Kommunen ist eine verträgliche Ausgestaltung der Lärmschutzmaßnahmen unabdingbar, insbesondere innovativen Lösungen ist beim aktiven Lärmschutz in den Ortslagen der Vorzug zu geben.
- Die AG Betuwe fordert die Deutsche Bahn AG als Vorhabenträgerin des Ausbaus der Betuwe-Linie auf, sich - nicht zuletzt im eigenen Interesse - für eine größtmögliche Sicherheit der Strecke und deren Anlieger einzusetzen. Vor dem Hintergrund eines zu erwartenden Anteils an zu transportierenden Gefahrgütern von circa 75 %, sind die bislang vorliegenden Sicherheitskonzepte der DB-AG unzureichend.
- Den Kommunen erwachsen durch den Ausbau der Betuwe keinerlei Vorteile, daher dürfen sie nicht mit den Kosten für den Ausbau der Strecke inklusive der Kosten für Lärmschutz, Erschütterungsschutz, Sicherheit und städtebaulich vernünftige Querungen belastet werden (Null Cent für die Betuwe!).
- Die Absicht, auf dem Streckenabschnitt Oberhausen – Emmerich eine Blockverdichtung vor dem Bau des dritten Gleises vorzunehmen, wird entschieden abgelehnt. Die Vereinbarung aus Juni 2002 zwischen der DB AG, dem Bund und dem Land NRW hat ausdrücklich den Bau des dritten Gleises inclusive des damit verbundenen Lärmschutzes als prioritäre Maßnahme vorgesehen.
- Die AG Betuwe fordert Minister Ramsauer, den Verkehrsausschuss des Deutschen Bundestages wie auch das Parlament auf, den Ausbau der ABS 46/2 nicht zur Disposition zu stellen.