Deichverband Mehrum - Satzung
Satzung des Deichverbandes Mehrum vom 18.03.2002 in der Fassung vom 01.01.2021
Inhaltsübersicht
§ 2 Verbandsgebiet
§ 3 Mitglieder
§ 6 Verbandsschau
§ 7 Anlagen im Auftrage Dritter
§ 8 Benutzung und Betreten von Grundstücken
§ 10 Besondere Pflichten der Mitglieder
§ 11 Mitgliederversammlung, Stimmverhältnis
§ 12 Organe
§ 13 Zusammensetzung des Erbentages (Verbandsausschuss)
§ 14 Wahl des Erbentages (Verbandsausschuss)
§ 15 Amtszeit des Erbentages (Verbandsausschuss)
§ 16 Aufgaben des Erbentages (Verbandsausschuss)
§ 17 Sitzungen des Erbentages (Verbandsausschuss)
§ 18 Einladungen
§ 19 Beschließen im Erbentag (Verbandsausschuss)
§ 20 Zusammensetzung des Deichstuhles (Vorstand)
§ 21 Wahl und Amtsdauer des Deichstuhles (Vorstand)
§ 22 Geschäfte des Deichgräfen
§ 23 Aufgaben des Deichstuhles (Vorstand)
§ 24 Sitzungen des Deichstuhles (Vorstand)
§ 25 Beschließen im Deichstuhl (Vorstand)
§ 26 Dienstkräfte des Verbandes
§ 27 Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld
§ 29 Haushalts-, Rechnungs- und Prüfungswesen
§ 30 Haushaltsplan, Haushaltsbeschluss
§ 32 Über- und außerplanmäßige Ausgaben
§ 33 Verpflichtungsermächtigungen
§ 34 Kredite
§ 35 Tilgung der Schulden
§ 36 Kassenkredite
§ 37 Rücklagen
§ 38 Erwerb, Verwaltung und Veräußerung von Vermögen
§ 39 Jahresrechnung
§ 40 Prüfstelle, Prüfung und Entlastung
§ 41 Beiträge
§ 42 Beitragslast
§ 43 Festlegung der Beitragsmaßstäbe für den Hochwasserschutz
§ 44 Ermittlung des Beitragsverhältnisses
§ 45 Hebung der Verbandsbeiträge
§ 46 Erstattungs- und Ersatzansprüche des Deichverbandes
§ 47 Sachbeiträge
§ 48 Anordnungsbefugnis
§ 49 Zwangsvollstreckung
§ 50 Rechtsbehelfe
§ 51 Staatliche Aufsicht
§ 53 Änderung der Satzung
§ 54 Bekanntmachungen
§ 55 Inkrafttreten
§ 56 Übergangsregel
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Deichverband führt den Namen “Deichverband Mehrum“ und hat seinen Sitz in Voerde im Kreis Wesel.
(2) Er ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12.02.1991 (BGBI. I S. 405).
(3) Für die Tätigkeit des Verbandes sind insbesondere maßgebend die Vorschriften des WVG, des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie des Wassergesetzes für das Land Nordrhein – Westfalen (Landeswassergesetz -LWG-) in der jeweils gültigen Fassung.
(4) Der Deichverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Er dient dem öffentlichen Interesse seiner Mitglieder.
§ 2 Verbandsgebiet
(1) Der Deichverband Mehrum umfasst im Bereich der Stadt Voerde Teile der Gemarkungen Voerde, Möllen, Götterswickerhamm, Löhnen, Mehrum und Spellen.
(2) Das Verbandsgebiet ergibt sich im Einzelnen aus der Übersichtskarte i.M. 1:25.000.
§ 3 Mitglieder
(1) Mitglieder des Verbandes sind diejenigen Eigentümer und Erbbauberechtigten von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Anlagen im Verbandsgebiet, die aus der Durchführung des Verbandsunternehmens Vorteile haben oder die Durchführung von Verbandsaufgaben erschweren. Auf § 14 Absatz 3 wird verwiesen.
(2) Über seine Mitglieder führt der Verband ein Mitgliederverzeichnis und hält es auf dem Laufenden. Es liegt beim Deichgräfen zur Einsichtnahme aus.
(3) Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Mitglied.
§ 4 Aufgaben des Verbandes
Der Verband hat im Verbandsgebiet die Grundstücke und Anlagen vor Hochwasser zu schützen und insbesondere:
- Deiche und Hochwasserschutzanlagen zu bauen, zu verstärken, zu sanieren, und zu verändern.
- Deiche und Hochwasserschutzanlagen zu unterhalten, instand zu halten und bei Hochwasser zu verteidigen.
§ 5 Unternehmen, Plan
(1) Der Verband hat die zur Durchführung seiner Aufgaben notwendigen Deiche und sonstigen Hochwasserschutzanlagen, Pumpwerke, Leitungen, Stauanlagen, Brücken und ähnliche Bauten, Anlagen und Maßnahmen an Grundstücken herzustellen, zu unterhalten, zu betreiben und zu beseitigen (Unternehmen).
(2) Das Unternehmen ergibt sich aus dem Verbandsplan des Deichverbandes Mehrum.
Dieser besteht aus:
a) Erläuterungsbericht
b) Übersichtsplan im Maßstab 1:25.000
c) Eigentümerverzeichnis sowie
d) Bestandplänen der Deiche
(3) Der Verbandsplan ist nicht Bestandteil der Satzung.
(4) Zur Durchführung des Unternehmens kann der Verband seinen Plan ergänzen oder neue Pläne aufstellen.
(5) Der Verband kann Anlagen, die seinen Aufgaben dienen, selbst betreiben sowie zum Eigentum erwerben.
(6) Der Verbandsplan liegt beim Deichgräfen des Verbandes zur Einsicht durch die Verbandsmitglieder aus.
§ 6 Verbandsschau
(1) Die Anlagen und Grundstücke des Verbandes sind mindestens einmal jährlich zu schauen. Bei der Schau ist der Zustand der Anlagen und Grundstücke festzustellen, insbesondere ob sie ordnungsgemäß unterhalten und nicht unbefugt benutzt werden.
(2) Der Deichgräf oder der Schaubeauftragte leitet die Verbandsschau. Die Amtszeit des Schaubeauftragten endet jeweils mit der Amtszeit des Erbentages. Der Deichstuhl macht Zeit und Ort der Schau rechtzeitig bekannt und lädt den Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte, insbesondere technische und landwirtschaftliche Fachbehörden, rechtzeitig zur Verbandschau ein. Die Mitglieder des Verbandes sind berechtigt, an der Schau teilzunehmen. Über den Verlauf und das Ergebnis der Verbandschau ist eine Niederschrift zu fertigen. Der Deichstuhl ist für die Beseitigung der festgestellten Mängel zuständig.
§ 7 Anlagen im Auftrage Dritter
Der Verband kann im Auftrage Dritter auf deren Kosten Anlagen herstellen, betreiben, unterhalten und beseitigen, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben zwar nicht erforderlich, aber dienlich ist.
§ 8 Benutzung und Betreten von Grundstücken
(1) Der Verband ist berechtigt, auf den im Verbandsgebiet liegenden Grundstücken das Verbandsunternehmen durchzuführen. Die Mitglieder sind in ihrer Eigenschaft als Grundstückseigentümer und/oder Erbbauberechtigte verpflichtet, ihre Grundstücke für das Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Da der Verband Grundstücke vor Hochwasser zu schützen hat, ist er berechtigt, das Verbandsunternehmen auch auf den Grundstücken im Vorland durchzuführen. Vorland sind die Grundstücke zwischen Rhein und Deich.
(2) Dienstkräfte des Verbandes sind in Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte berechtigt, Grundstücke und Anlagen der Mitglieder zu betreten. Sie haben sich auf Verlangen auszuweisen. Die Maßnahmen sind vorher rechtzeitig anzukündigen. Bei Gefahr im Verzug kann die Ankündigung unterbleiben.
§ 9 Ausgleich für Nachteile
(1) Entstehen durch die Benutzung von Grundstücken dem Betroffenen unmittelbare Vermögensnachteile, kann er einen Ausgleich verlangen.
(2) Kann der Ausgleich nicht durch Maßnahmen im Rahmen des Unternehmens durchgeführt werden, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben eine Beeinträchtigung der Nutzung und eine Wertminderung des Grundstückes außer Betracht, soweit sie bei Durchführungen des Unternehmens durch einen Vorteil ausgeglichen werden, der bei der Festsetzung eines Verbandsbeitrages unberücksichtigt bleibt.
§ 10 Besondere Pflichten der Mitglieder
Die Deiche und angrenzende Grundstücke müssen ohne Mängel in geeigneter Weise unterhalten, gepflegt und vor Beschädigungen geschützt werden. Näheres wird durch die Deichschutzverordnung (DschVO in der jeweils gültigen Fassung), geregelt.
§ 11 Mitgliederversammlung, Stimmverhältnis
(1) Der Deichgräf unterrichtet die Verbandsmitglieder in angemessenen Zeitabständen in Mitgliederversammlungen ausschließlich über die Angelegenheiten des Verbandes, vgl. § 51 WVG.
(2) Eine zur Unterrichtung der Verbandsmitglieder stattfindende Mitgliederversammlung kann keinerlei Beschlüsse fassen.
(3) Alle fünf Jahre ist vom Deichgräfen zudem eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die ausschließlich der Wahl des Erbentages (Verbandsausschuss) dient.
(4) Zur Wahl des Erbentages sind alle Mitglieder stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, auf §§ 3 Absatz 3 und 14 Absatz 3 wird verwiesen.
§ 12 Organe
Der Verband hat einen Deichstuhl (Vorstand) und einen Erbentag (Verbandsausschuss).
§ 13 Zusammensetzung des Erbentages (Verbandsausschuss)
Der Erbentag hat 10 Mitglieder und 2 Ersatzmitglieder, die ehrenamtlich tätig sind.
§ 14 Wahl des Erbentages (Verbandsausschuss)
(1) Der Erbentag wird von den Verbandsmitgliedern gewählt. Wählbar ist jedes geschäftsfähige Mitglied gemäß § 3 der Satzung. Deichstuhlmitglieder können nicht gleichzeitig Erbentagsmitglieder sein. Neben den in Satz 1 genannten Mitgliedern sind die Ersatzmitglieder zu wählen, die verhinderte Mitglieder vertreten und ggf. ausscheidende Mitglieder ersetzen. Die Reihenfolge, in der die Ersatzmitglieder eintreten, ist zu bestimmen. Die Ersatzmitglieder werden erstmals bei der Wahl des Erbentages im Jahre 2004 gewählt.
(2) Jedes Verbandsmitglied hat das Recht, selbst zu wählen oder durch einen Vertreter mit zu wählen. Ein Vertreter darf nicht mehr als ein Mitglied vertreten. Der Deichgräf kann vom Vertreter eine schriftliche Vollmacht fordern.
(3) Um das Grundeigentum streitende Personen sind stimmberechtigt. Sie und die gemeinschaftlichen Grundeigentümer können nur einheitlich stimmen; die an der Wahl Teilnehmenden haben die Stimmen aller.
(4) Der Deichgräf lädt die wahlberechtigten Verbandsmitglieder durch ortsübliche Bekanntmachung mit mindestens vierwöchiger Frist zur Erbentagswahl ein. In der Bekanntmachung fordert der Deichgräf die Wahlberechtigten zur Nennung von Kandidaten für die Wahl als Erbentagsmitglied auf.
Wahlberechtigte können sich selbst vorschlagen. Die schriftliche Kandidatenanmeldung einschließlich der schriftlichen Zustimmung des Benannten muss zwei Wochen vor dem Wahltermin beim Deichgräf vorliegen. Die Wahl hat vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Erbentages stattzufinden.
(5) Am Wahltag können die Mitglieder nach Feststellung der Berechtigung zur aktiven Wahl in der vom Verband zuvor bekanntgemachten Zeit an der Wahl teilnehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme (Absatz 3 gilt entsprechend). Der Deichgräf oder bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter leitet die Wahl. Der Wahlleiter hat selbst Stimmrecht, sofern er Verbandsmitglied ist.
Für die Wahl werden Stimmzettel mit den Namen aller Kandidaten erstellt, die ordnungsgemäß schriftlich benannt wurden. Die Stimmabgabe erfolgt - ohne Aussprache und geheim - mittels Stimmzetteln, die an die Wähler nach Prüfung ihrer jeweiligen Wahlberechtigung ausgegeben werden. Auf den Stimmzetteln sind alle ordnungsgemäß benannten Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Auf dem Stimmzettel können zwischen einem und zwölf Namen angekreuzt werden. Werden mehr als zwölf Namen angekreuzt und/oder sonstige Einträge auf dem Stimmzettel vorgenommen, ist die Stimmabgabe ungültig.
(6) Der Gewählte hat dem Wahlleiter unverzüglich zu erklären, dass er die Wahl annimmt. Ist der Gewählte nicht anwesend, hat er sich unverzüglich nach Zugang der Mitteilung über seine Wahl gegenüber dem Wahlleiter zu erklären. Lehnt einer der Gewählten die Wahl ab, so tritt an dessen Stelle derjenige, der als nächster in der Rangfolge der Kandidaten, nach der nächst höheren Stimmenzahl, geführt wird. Bei gleicher Rangfolge entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
Über die Wahl ist vom Wahlleiter eine Aufzeichnung anzufertigen, die von ihm und einem Deichstuhlmitglied zu unterschreiben ist. Diese ist zusammen mit allen weiteren Unterlagen binnen eines Monats nach Durchführung der Wahl der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
§ 15 Amtszeit des Erbentages (Verbandsausschuss)
(1) Das Amt des Erbentages endet am 31.03.; zum ersten Mal im Jahre 2004 und später alle fünf Jahre.
(2) Falls ein Erbentagsmitglied vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet, kann für den Rest der Amtszeit Ersatz gewählt werden.
(3) Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zur Wahl der neuen Mitglieder im Amt.
§ 16 Aufgaben des Erbentages (Verbandsausschuss)
Der Erbentag hat die ihm im Wasserverbandsgesetz und in der Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, insbesondere
- über Änderungen und Ergänzungen der Satzung sowie über eine Geschäfts- und Wahlordnung zu beschließen.
- den Deichgräfen, die Heimräte, ihre Stellvertreter sowie den Schaubeauftragten zu wählen bzw. abzuberufen.
- über die Entlastung des Deichstuhles zu beschließen,
- die Prüfstelle zu benennen,
- den Haushaltsplan sowie Nachträge hierzu festzusetzen,
- die Veranlagungsregeln für die Beitragserhebung festzusetzen
- über die Änderungen des Unternehmens, des Verbandsplanes oder der Aufgaben sowie die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes zu beschließen,
- allgemeine Grundsätze für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und Vergütungen für Deichstuhl-, Erbentagsmitglieder und Dienstkräfte festzusetzen und
- über Rechtsgeschäfte zwischen Deichstuhlmitgliedern und dem Verband zu beschließen.
§ 17 Sitzungen des Erbentages (Verbandsausschuss)
(1) Der Deichgräf lädt die Erbentagsmitglieder nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen kann auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet werden; dies ist in der Ladung auszusprechen und zu begründen.
Der Deichgräf hat den Erbentag ferner einzuberufen
a) auf Verlangen der Mehrheit des Deichstuhles,
b) auf Antrag von fünf Mitgliedern des Erbentages.
Die Anträge der Mitglieder müssen dem Deichgräfen eingereicht werden und den Beratungsgegenstand angeben.
(2) entfällt
(3) Der Deichgräf leitet die Sitzung des Erbentages. Er hat kein Stimmrecht. Die Mitglieder des Deichstuhles haben ebenfalls im Erbentag kein Stimmrecht. Sie sind jedoch befugt, das Wort zu nehmen.
(4) Der Erbentag kann die Öffentlichkeit seiner Sitzung im Einzelfall beschließen, soweit kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht.
(5) Ist eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW festgestellt, kann der Deichgräf auf Antrag des Deichstuhls entscheiden, dass eine Erbentagsitzung ohne physische Präsenz der Erbentagsmitglieder als virtuelle Versammlung abgehalten wird, sofern
1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt,
2. die Stimmrechtsausübung der Erbentagsmitglieder über elektronische Kommunikation gesichert ist und
3. den Erbentagsmitgliedern eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird.
Die Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 4 gelten für die virtuelle Verbandsversammlung entsprechend. Soweit die Öffentlichkeit gemäß Absatz 4 zugelassen wird, erfolgt deren Beteiligung gemäß Satz 1 Nummer 1.
(6) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 kann der Deichgräf auf Antrag des Deichstuhls statt der Einberufung einer virtuellen Sitzung des Erbentags auch eine Beschlussfassung des Erbentags im Umlaufverfahren herbeiführen, wenn sich mindestens die Hälfte der Erbentagsmitglieder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklärt. Die Stimmabgabe erfolgt auf schriftlichem Wege. Für das Umlaufverfahren gelten die Bestimmungen in § 19 Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 18 Einladungen
Zu den Mitgliederversammlungen und den Sitzungen der Organe sind die Bezirksregierung Düsseldorf, das Staatliche Umweltamt Krefeld, der Landrat / die Landrätin des Kreises Wesel und die Landwirtschaftskammer zu laden.
§ 19 Beschließen im Erbentag (Verbandsausschuss)
(1) Der Erbentag bildet seinen Willen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Beschlüssen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht zur Berechnung der Mehrheit mit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(2) Der Erbentag ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind und ordnungsgemäß geladen wurde.
Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Erbentagsmitglieder zustimmen und der Deichgräf die Sitzung gem. §17, Absatz (3) leitet.
(3) Über Beratungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmen und in dringenden Fällen beschlossen werden. Beschlüsse, die die Satzung betreffen, bedürfen der Mehrheit der anwesenden Erbentagsmitglieder.
(4) Im Falle besonderer Dringlichkeit kann der Deichgräf oder sein Vertreter einen Beschluss auf schriftlichem Wege herbeiführen (Eilentscheidung). Ein auf schriftlichem Wege erzielter Beschluss ist gültig, wenn er von der Mehrheit der Erbentagsmitglieder gefasst worden ist. Eilentscheidungen sind dem Erbentag in der nächsten Sitzung bekanntzugeben.
(5) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Deichgräf, einem Mitglied des Erbentages und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 20 Zusammensetzung des Deichstuhles (Vorstand)
(1) Der Deichstuhl besteht aus acht Mitgliedern, dem Deichgräfen und sieben weiteren Mitgliedern (Heimräte).
(2) Ein Heimrat wird zum Stellvertreter des Deichgräfen berufen. Für die Heimräte sind drei Stellvertreter zu wählen. Die Reihenfolge, in der die Stellvertreter eintreten, ist zu bestimmen.
(3) Die Deichstuhlmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(4) Der Deichgräf erhält eine jährliche Entschädigung. Über Art und Höhe beschließt der Erbentag. Diese Vergütung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgeht (vgl. § 75 Absatz 1 Nr. 4 WVG).
§ 21 Wahl und Amtsdauer des Deichstuhles (Vorstand)
(1) Der Deichgräf, die Heimräte des Deichstuhls, die Stellvertreter und der Schaubeauftragte werden vom Erbentag gewählt. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre, sie endet am 31.3., zum ersten Mal im Jahre 2005. Das Ergebnis ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(2) Wenn ein Deichstuhlmitglied, ein Vertreter oder der Schaubeauftragte vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet, so soll für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger nach Absatz 1 gewählt werden.
(3) Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zur Wahl des neuen Mitgliedes im Amt.
§ 22 Geschäfte des Deichgräfen
(1) Der Deichgräf führt den Vorsitz im Deichstuhl und leitet die Sitzungen im Erbentag. Ihm obliegen alle Geschäfte des Verbandes, zu denen nicht der Deichstuhl oder der Erbentag durch das Wasserverbandsgesetz oder die Satzung berufen sind.
(2) Er vertritt den Verb and in allen Geschäften, auch in denjenigen, über die der Deichstuhl oder der Erbentag zu beschließen hat. Als Ausweis dient ihm eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde.
(3)Der Deichgräf ist Dienstvorgesetzter des Verbandes. Er ist bei der Einstellung, Entlassung, Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung an die Beschlüsse des Erbentages und an die Weisungen des Deichstuhls gebunden.
§ 23 Aufgaben des Deichstuhles (Vorstand)
Dem Deichstuhl obliegen die ihm im Wasserverbandsgesetz und in der Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere hat er
- den Entwurf des Haushaltsplanes einschließlich der Nachträge aufzustellen,
- über die Aufnahme von Darlehen zu beschließen,
- Lieferungen und Leistungen mit einem Auftragswert von mehr als 10.000,00 Euro zu vergeben
- über die Anstellung und Entlassung von Bediensteten zu entscheiden,
- Vorschläge für die Änderung und Ergänzung der Satzung, der Aufgaben des Unternehmens und des Planes des Verbandes zu erarbeiten,
- die Jahresrechnung aufzustellen,
- in Rechtsbehelfsverfahren zu entscheiden.
§ 24 Sitzungen des Deichstuhles (Vorstand)
(1) Der Deichgräf lädt die Deichstuhlmitglieder sowie die Stellvertreter nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, mit einwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. Im Falle der Verhinderung eines oder mehrerer Deichstuhlmitglieder ist beziehungsweise sind der/die Stellvertreter entsprechend ihrer Reihenfolge stimmberechtigt. In dringenden Fällen kann auf die Einhaltung der Frist verzichtet werden; dies ist in der Ladung auszusprechen und zu begründen.
(2) Der Deichgräf muss den Deichstuhl einberufen, wenn vier Deichstuhlmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
(3) Die Deichstuhlsitzungen sind nicht öffentlich.
(4) Unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 5 kann der Deichgräf eine virtuelle Deichstuhlsitzung einberufen oder abweichend von § 25 Absatz 4 mit einer Zweidrittel-Mehrheit des Deichstuhls eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren herbeiführen. Auf eine Bildübertragung kann dabei verzichtet werden. Die Bestimmungen in Absatz 1 und § 25 Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
§ 25 Beschließen im Deichstuhl (Vorstand)
(1) Der Deichstuhl bildet seinen Willen mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Beschlüssen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht zur Berechnung der Mehrheit mit. Bei Stimmengleichheit gibt der Deichgräf den Ausschlag.
(2) Der Deichstuhl ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind und ordnungsgemäß geladen wurde.
(3) Ohne Rücksicht auf die Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Deichstuhlmitglieder zustimmen.
(4) Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig von allen Deichstuhlmitgliedern gefasst sind.
(5) Die Beschlüsse sind aufzuzeichnen; die Niederschrift ist vom Deichgräfen, einem Heimrat und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 26 Dienstkräfte des Verbandes
(1) Der Verband kann für die Durchführung des Verbandsunternehmens Dienstkräfte, zum Beispiel einen Rechner (Kassenverwalter) oder Verbandsarbeiter beschäftigen.
(2) Der Verband hat die Möglichkeit, einen eigenen Verbandstechniker einzustellen, soweit er dessen bedarf.
§ 27 Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld
(1) Die Deichstuhl- und Erbentagsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Der Deichgräf und seine Stellvertreter erhalten eine jährliche Aufwandsentschädigung. Der Erbentag kann für weitere Funktionsträger ebenfalls eine Aufwandsentschädigung beschließen.
(3) Die Deichstuhl- und Erbentagsmitglieder erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes Sitzungsgeld. Über Art und Höhe der Aufwandsentschädigung und des Sitzungsgeldes beschließt der Erbentag.
§ 28 Verschwiegenheitspflicht
Deichstuhlmitglieder, Mitglieder des Erbentages und Bedienstete des Deichverbandes sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren, soweit es sich um schutzwürdige Interessen Einzelner oder des Deichverbandes handelt. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW über die Verschwiegenheitspflicht unberührt.
§ 29 Haushalts-, Rechnungs- und Prüfungswesen
Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Verbandes gelten die Vorschriften des ersten Teils des Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (AG WVG; GV NW Nr. 30 vom 18.04.1995).
§ 30 Haushaltsplan, Haushaltsbeschluss
(1) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(2) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft. Er enthält alle im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden Einnahmen, die zu leistenden Ausgaben und die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen. Er muss ausgeglichen sein. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.
(3) Der Haushaltsplan gliedert sich in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt. Ihm sind ein Nachweis der Rücklagen sowie eine Vermögens- und Schuldenübersicht beizufügen. Die Ausgaben, die nicht aus den ordentlichen Einnahmen, insbesondere den Beiträgen der Mitglieder, sondern aus dem Vermögen, aus Darlehen oder aus nicht regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen Beihilfen bestritten werden, sind in den Vermögenshaushalt zu nehmen.
(4) Für jedes Haushaltsjahr stellt der Deichstuhl so rechtzeitig einen Haushaltsplan auf, dass der Erbentag diesen vor Beginn des Haushaltsjahres festsetzen kann. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Haushaltsbeschluss enthält die Festsetzungen,
- des Haushaltsplanes unter Angabe des Gesamtbetrages der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres,
- des Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahmen (Kreditermächtigung),
- des Gesamtbetrages der vorgesehenen Erklärungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Ausgaben belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
- des Höchstbetrages der Kassenkredite,
- des Gesamtbetrages an Beiträgen,
- der Beitragssätze.
(6) Ist der Haushaltsplan bis zum Beginn des Haushaltsjahres nicht festgestellt, gelten die Haushaltsansätze und Kreditermächtigungen des Vorjahres vorläufig weiter. Sieht der Haushaltsplanentwurf für das betreffende Jahr niedrigere Kreditermächtigungen vor, gelten diese.
§ 31 Nachtragshaushaltsplan
(1) Der Haushaltsplan kann nur durch Nachtragshaushaltspläne geändert werden, die spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres vom Erbentag festzusetzen sind.
(2) Der Verband hat unverzüglich einen Nachtragshaushaltsplan festzusetzen, wenn
- sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird, und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung des Haushaltsplanes erreicht werden kann;
- erhebliche über- oder außerplanmäßige Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen geleistet werden müssen und diese nicht durch Einsparungen bei anderen Haushaltsstellen oder durch Mehreinnahmen gedeckt werden können.
§ 32 Über- und außerplanmäßige Ausgaben
(1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (vgl. §10 AG WVG).
§ 33 Verpflichtungsermächtigungen
(1) Verpflichtungen zur Leistung von Investitionsausgaben in künftigen Jahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt.
(2) Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen in der Regel zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahren veranschlagt werden, in Ausnahmefällen bis zum Abschluss einer Maßnahme; sie sind nur zulässig, wenn die Finanzierung der aus ihrer Inanspruchnahme entstehenden Ausgaben in den künftigen Haus-halten gesichert erscheint.
(3) Die Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres; wenn der Haushaltsplan für das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig festgesetzt wird, gelten diese bis zur Festsetzung des nächsten Haushaltsplanes.
§ 34 Kredite
(1) Der Verband darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Kredite dürfen nur für Investitionen oder zur Umschuldung aufgenommen werden.
(2) Der Verband soll zur Sicherung von Krediten keine Sicherheiten bestellen.
§ 35 Tilgung der Schulden
(1) Für langfristige Darlehen, die nicht regelmäßig zu tilgen sind, sammelt der Verband die Mittel zur Tilgung planmäßig an.
(2) Der Deichgräf stellt für jedes langfristige Darlehen einen Tilgungsplan auf.
§ 36 Kassenkredite
Zur rechtzeitigen Leistung seiner Ausgaben des Verwaltungshaushalts kann der Verband Kassenkredite bis zu dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten und im Haushaltsplan festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit der Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen (vgl. § 7 Abs. 1 AG WVG u. § 75 Abs. 3 WVG).
§ 37 Rücklagen
Der Verband soll zu Sicherung der Haushaltswirtschaft eine Rücklage in angemessener Höhe bilden (vgl. § 6 Abs. 2 AG WVG).
§ 38 Erwerb, Verwaltung und Veräußerung von Vermögen
(1) Der Verband soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder wird.
(2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag erzielen.
(3) Der Verband kann Vermögensgegenstände, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern.
§ 39 Jahresrechnung
(1) Die Jahresrechnung umfasst alle Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres.
(2) Der Jahresrechnung sind eine Vermögensübersicht und eine Übersicht über die Schulden und die Rücklagen zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres beizufügen.
§ 40 Prüfstelle, Prüfung und Entlastung
(1) Der Deichstuhl stellt die Jahresrechnung in der ersten Hälfte des folgenden Haushaltsjahres mit allen Unterlagen der vom Erbentag bestimmten Prüfstelle zu. Prüfstelle für die Prüfung der Jahresrechnung ist das Rechnungsprüfungsamt des Kreises Wesel in Wesel. Auf § 16 Abs. 4 wird verwiesen.
(2) Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob
a) nach der Rechnung der Haushaltsplan befolgt ist,
b) die einzelnen Einnahme- und Ausgabebeträge der Rechnung ordnungsgemäß, insbesondere durch Belege nachgewiesen sind,
c) die Rechnungsbeträge mit dem WVG, der Satzung und den anderen Vorschriften im Einklang stehen.
(3) Der Deichgräf gibt den Prüfbericht an den Deichstuhl und die Aufsichtsbehörde. Der Deichstuhl legt die Jahresrechnung und den Prüfbericht dem Erbentag vor. Dieser beschließt über die Entlastung des Deichstuhls (vgl. § 12 AG WVG).
§ 41 Beiträge
(1) Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge (Erbengelder) zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Die Erhebung von Grundbeiträgen ist zulässig.
(2) Die Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben.
(3) Bei Eigentumswechsel im Laufe des Jahres endet die Beitragspflicht des bisherigen Eigentümers erst mit Ablauf dieses Jahres. Die Beitragspflicht eines neu zugewiesenen Mitgliedes beginnt am 01. Januar des auf die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch folgenden Haushaltsjahres. Einen Eigentumswechsel hat der bisherige Eigentümer innerhalb eines Monats nach Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein ausgeschiedenes Mitglied bleibt zur Leistung der bis zu seinem Ausscheiden festgesetzten Beiträge verpflichtet. Es kann auch zu späteren Beiträgen wie ein Mitglied wegen der Aufwendungen herangezogen werden, die durch sein Ausscheiden vergeblich geworden sind und die nicht vermieden werden können. Dem Ausscheiden entsprechend ist die Einschränkung der Teilnahme eines Mitgliedes zu behandeln.
(5) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen (Geldbeträge) und in Diensten (Sachbeiträge). Für Geldbeiträge gelten die Vorschriften der §§ 42 bis 45.
§ 42 Beitragslast
(1) Die Beitragslast verteilt sich auf die beitragspflichtigen Mitglieder im Verhältnis der Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben und der Lasten, die der Verband auf sich nimmt, um ihren schädigenden Einwirkungen zu begegnen oder um ihnen Leistungen abzunehmen. Vorteile sind auch die Erleichterung einer Pflicht des Mitgliedes und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig und wirtschaftlich auszunutzen (Vorteilsprinzip).
(2) Die Beiträge sollen durch sonstige Einnahmen des Verbandes, z.B. Finanzierungshilfen, Zuschüsse, Mieten, Pachten, Kostenerstattungen, Zinseinnahmen usw. die nicht gedeckten Ausgaben des Verwaltungshaushaltes ausgleichen. Zu den Ausgaben des Verwaltungshaushaltes gehören auch die Beiträge, die dem Vermögenshaushalt zugeführt werden.
(3) Die näheren Einzelheiten der Beitragslast werden in den Veranlagungsregeln festgelegt, über die der Erbentag beschließt. Die Veröffentlichung erfolgt gemäß § 54 der Satzung.
§ 43 Festlegung der Beitragsmaßstäbe für den Hochwasserschutz
(1) Der Beitragsbedarf zur Finanzierung der Aufwendungen für den Hochwasserschutz wird auf die Mitglieder im Verbandsgebiet nach dem Umfang des jeweiligen Vorteils verteilt. Bei Grundstücken, deren natürliche Erhebungen im Verbandsgebiet über dem Bemessungshochwasser (BHQ 2004) liegen (Insellagen), wird der Hochwasserschutzbetrag mit einer pauschalen Ermäßigung von 20% auf den Grundsteuermessbetrag/Ersatzwert berechnet. Bei Grundstücken, die nicht banndeichgeschützt sind, wird der Hochwasserschutzbeitrag mit einer pauschalen Ermäßigung von 50 % auf den Grundsteuermessbetrag/Ersatzwert berechnet.
(2) Beitragsmaßstab ist die Summe der ungekürzten Grundsteuermessbeträge und Ersatzwerte der Grundstücke und Anlagen im Verbandsgebiet.
(3) Die Beitragslast verteilt sich auf die Mitglieder im Verhältnis der ungekürzten Grundsteuermessbeträge und der Ersatzwerte der Grundstücke und der damit festverbundenen Anlagen.
(4) Die Grundlagen für die Ermittlung der Ersatzwerte werden durch Beschluss des Erbentages festgelegt. Für Grundstücke und Anlagen (zum Beispiel öffentliche Gebäude einschließlich Fläche), für die kein Grundsteuermessbetrag festgesetzt ist oder die nur zum Teil bewertet sind, werden Ersatzwerte vom Deichverband ermittelt und durch Beschluss des Deichstuhles festgesetzt.
§ 44 Ermittlung des Beitragsverhältnisses
(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen und den Verband bei örtlich notwendigen Feststellungen zu unterstützen. Insbesondere Veränderungen in den Veranlagungsregeln sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Der Verband ist verpflichtet, erst vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme an die entsprechenden Änderungen bei der Beitragsveranlagung vorzunehmen.
(2) Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung der Mitglieder besteht nur gegenüber Personen, die vom Verband durch eine schriftliche Vollmacht als zur Einholung der Auskünfte oder zur Einsicht und Besichtigung berechtigt ausgewiesen sind.
(3) Unbeschadet dessen wird der Beitrag eines Mitgliedes nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Deichstuhl geschätzt, wenn
a) Das Mitglied die Bestimmung des Abs.1 verletzt hat,
b) Es dem Verband ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, den Beitrag eines Mitgliedes zu ermitteln.
Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Beitragsunterlagen zu gewähren.
§ 45 Hebung der Verbandsbeiträge
(1) Der Verband erhebt die Beiträge aufgrund der in dieser Satzung und den Veranlagungsregeln festgelegten Beitragsverhältnissen durch Beitragsbescheid.
(2) Bei schriftlichen Beitragsbescheiden, die mit Hilfe automatisierter Einrichtungen erstellt werden, ist entsprechend § 37 Absatz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW eine Unterschrift und eine Namenswiedergabe nicht erforderlich.
(3) Im Beitragsbescheid sind die Zahlstelle, die Zahlungsfrist und die Zahlungsform anzugeben. Der Beitragsbescheid ist mit einer Rechtmittelbelehrung zu versehen. Rechtsbehelfe halten die Hebung nicht auf.
(4) Wer seinen Verbandsbeitrag nach Ablauf des Fälligkeitstages leistet hat einen Zuschlag von mindestens 7 Euro zu zahlen. Zusätzlich ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Zuschlag von 1 % des rückständigen Verbandsbeitrages zu entrichten. Für die Verjährung sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes erforderlich ist, kann der Deichstuhl Vorausleistungen nach dem voraussichtlichen Beitragsverhältnis festsetzen.
(6) Der Verband kann Ansprüche aus der Beitragserhebung ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung wird nur auf Antrag gewährt. Bei Gewährung der Stundung ist eine Stundungsfrist festzulegen. Der Verband kann die Gewährung der Stundung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Für die Dauer einer gewährten Stundung von Beiträgen wird ein Zuschlag entsprechend Absatz 4 Satz 2 erhoben. Wird der Beitragsbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben, geändert oder wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zuschläge unberührt. Auf die Zuschläge kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.
(7) Beitragsforderungen dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem geschuldeten Beitrag stehen..
§ 46 Erstattungs- und Ersatzansprüche des Deichverbandes
Erstattungs- und Ersatzansprüche des Deichverbandes nach gesetzlichen Vorschriften bleiben von dieser Satzung unberührt.
§ 47 Sachbeiträge
(1) Der Deichgräf kann auf Beschluss des Deichstuhles die Verbandsmitglieder zu Hand- und Spanndiensten sowie Sachleistungen für das Verbandsunternehmen heranziehen. Die Verteilung der Sachbeiträge richtet sich nach dem Beitragsverhältnis. Der geleistete Sachbeitrag wird auf die Beitragsschuld angerechnet.
(2) Wenn über den Inhalt der Beitragslast Streit entsteht, setzt der Deichgräf den Inhalt fest.
§ 48 Anordnungsbefugnis
Die Mitglieder des Verbandes und die Besitzer (z.B. Pächter) der zum Verband gehörenden Grundstücke und Anlagen haben die auf Gesetz oder Satzung beruhenden Anordnungen des Deichgräfen, insbesondere die zum Schutze des Verbandsunternehmens zu befolgen (vgl. § 68 WVG).
§ 49 Zwangsvollstreckung
(1) Die auf Gesetz oder Satzung beruhenden Forderungen des Verbandes können im Verwaltungswege vollstreckt werden.
(2) Vollstreckungsbehörde ist die Stadtkasse Voerde.
(3) Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach dem Vollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) vom 13.05.1980 (GV NW, S, 510/SGV NW 2010) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 50 Rechtsbehelfe
Für Rechtsbehelfe gegen den Beitragsbescheid und andere Verwaltungsakte des Verbandes gelten die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO vom 19.03.1991 (BGBI I, S. 686)) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 51 Staatliche Aufsicht
(1) Aufsichtsbehörde des Verbandes ist die Bezirksregierung Düsseldorf. Oberste Aufsichtsbehörde des Verbandes ist das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass der Verband im Einklang mit den Gesetzen und der Satzung verwaltet wird.
§ 52 Zustimmung zu Geschäften
(1) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde
- zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,
- zur Aufnahme von Darlehen über 10.000 Euro im Einzelfall,
- zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten,
- zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.
(2) Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Absatz 1 genannten Geschäft wirtschaftlich gleichkommen.
§ 53 Änderung der Satzung
(1) Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung genügt die Mehrheit der anwesenden Stimmen. Der Beschluss über eine Änderung der Aufgabe des Verbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen (vergleiche § 17).
(2) Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie ist von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt zu machen und tritt mit der Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt festgelegt ist.
§ 54 Bekanntmachungen
(1) Die Bekanntmachungen des Verbandes sind unter Angabe der Bezeichnung des Verbandes vom Deichgräfen zu unterschreiben. Bekanntgemacht wird im Amtsblatt der Stadt Voerde und auf der Homepage des Deichverbands.
(2) Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Nennung des Ortes, an dem die Urkunden eingesehen werden können (vgl. § 13 AG WVG).
§ 55 Inkrafttreten
Aufgrund zwingender Gründe des öffentlichen Interesses, insbesondere zur Schaffung der nötigen Rechtsklarheit, tritt diese Satzung bereits rückwirkend zum 01.01.2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Deichverbandes Mehrum vom 08.04.1983 einschließlich ihrer Änderungen außer Kraft.
§ 56 Übergangsregeln
Die bereits bestandskräftig gewordenen Beitragsbescheide gelten weiterhin. Diesbezüglich werden keine höheren Beitragsforderungen geltend gemacht. Diejenigen Mitglieder des Deichverbandes, die vor dem 01.01.2002 noch keinen bestandskräftigen Beitragsbescheid erhalten haben, werden nicht höher beschieden als nach Maßgabe der vorhergehenden Satzung vom 08.04.1983.