Deichverband Mehrum - Beitragsordnung
Veranlagungsregeln des Deichverbandes Mehrum für das Haushaltsjahr 2023
Mehrum vom 18. März 2002 (bekanntgemacht im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf 28. März 2002), zuletzt geändert am 10. Dezember 2014, (bekanntgemacht im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf 197. Jahrgang, Nr. 9 26. Februar 2015), erhebt der Deichverband Mehrum von seinen Mitgliedern Beiträge, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.
Gemäß §42 (Beitragslast) Absatz 3 der VS werden die Einzelheiten des Beitragsverhältnisses in den vom Erbentag zu beschließenden Veranlagungsregeln festgelegt.
Der Erbentag hat daher am 20. Dezember 2022 folgende Veranlagungsregeln für das o. a. Haushaltsjahr 2023 beschlossen:
Zur Erfüllung der Aufgaben des Deichverbandes Mehrum werden folgende Beiträge erhoben:
1. Beitrag für den Hochwasserschutz nach §42 der VS:
Für den Hochwasserschutz des Deichverbandes Mehrum wird gemäß §42 der VS für Grundstücke, Gebäude und Anlagen im Verbandsgebiet, die die Mitgliedschaft begründen, ein Hochwasserschutzbeitrag erhoben.
Eine kartografische Darstellung der beitragspflichtigen Fläche kann der Anlage zur Satzung entnommen werden.
Die Einzelheiten der Beitragserhebung werden wie folgt geregelt:
2. Festlegung der Beitragsmaßstäbe nach § 43 der VS:
Der Beitragsbedarf zur Finanzierung der Aufwendungen für den Hochwasserschutz wird auf die Mitglieder im Verbandsgebiet nach dem Umfang des jeweiligen Vorteils verteilt. Bei Grundstücken, deren natürliche Erhebungen im Verbandsgebiet über dem Bemessungshochwasser (BHQ 2004) liegen (Insellagen), wird der Hochwasserschutzbeitrag mit einer pauschalen Ermäßigung von 20 % auf den Grundsteuermessbetrag/ Ersatzwert berechnet.
Beitragsmaßstab ist die Summe der ungekürzten Grundsteuermessbeträge oder entsprechender Ersatzwerte der Grundstücke, Gebäude und Anlagen im Verbandsgebiet, die die Mitgliedschaft begründen. Die Beitragslast verteilt sich auf die Mitglieder im Verhältnis der ungekürzten Grundsteuermessbeträge und der Ersatzwerte der Grundstücke und Anlagen im Sinne des WVG.
Für Grundstücke, für die kein Grundsteuermessbetrag festgesetzt ist oder die nur zum Teil bewertet sind, werden Ersatzwerte vom Deichverband ermittelt und durch Beschluss festgesetzt.
2.1 Ersatz-Messbetragsermittlung für öffentliche Verkehrsflächen:
Für öffentliche Verkehrsflächen wurden pro ha die folgenden Messbeträge festgesetzt::
Bezeichnung | Messbetrag in Euro/ha |
---|---|
Leicht befestigte Wege/Plätze | 17,00 Euro |
Wirtschaftswege | 25,00 Euro |
Gemeindestraßen ein-/mehrspurig /-plätze | 50,00 Euro |
Kreisstraßen | 67,00 Euro |
Land-/Bundesstraßen | 83,00 Euro |
Bahnanlagen | 83,00 Euro |
2.2 Ermittlung eines Ersatzwerts für Anlagen
Für Anlagen im Sinne des Wasserverbandsgesetzes (WVG) legt der Erbentag Ersatzwerte fest.
3. Berechnung der Bemessungsgrundlage (Grundsteuermessbeträge und Ersatzwerte), auf die sich die Beitragslast verteilt:
Nach dem Beitragskataster für das Haushaltsjahr 2022 ergibt sich der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen wie folgt:
a) Vom Finanzamt ermittelte Grundsteuermessbeträge für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie die bebauten und unbebauten Grundstücke 85.100,20 Euro
Zzgl. Aufschläge weiterer Zuwachs Grundsteuermessbeträge 500,00 Euro
b) Nach den vorstehend aufgeführten Kriterien zu Abs. 2.1 ermittelten Ersatzmessbeträge für Verkehrsflächen 3.600,00 Euro
c) Festgesetzte Ersatzwerte für Grundstücke und Anlagen im Sinne des WVG einschließlich eines Aufschlages für nicht durchgeführte bzw. anzupassende Anlagenbewertung 87.937,55 Euro
Gesamtsumme ungekürzte Grundsteuermessbeträge und Ersatzwerte 177.137,75 Euro
4. Berechnung des Beitragssatzes
Gesamtbetrag der zu verteilenden Kosten (gemäß Beschluss Haushaltsplan 2023 vom 20. Dezember 2022) 325.811,00 Euro
Gesamtsumme der Bemessungsgrundlagen: 177.137,75 Euro
umzulegende Kosten:
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen
= Beitragssatz in EUR je 1,00 Euro Messbetrag 325.811,00 Euro : 177.137,75 Euro = 1,8393 Euro je 1,00 Euro
Messbetrag
5. Festsetzung des Beitragssatzes
Der Beitragssatz wird damit auf 1,8393 Euro je 1,00 EUR Messbetrag bzw. auf 183,93 Euro v. H. der Grundsteuermessbeträge bzw. Ersatzwerte festgesetzt.
6. Veranlagungsgrundsätze
6.1 Für unbebaute Grundstücke innerhalb des Verbandsgebietes wird nach der 50/50-Regel verfahren, d. h., wenn mehr als 50 % der Fläche innerhalb der Verbandsgrenze liegen, sind die Flurstücke insgesamt zum Beitrag zu veranlagen.
6.2 Für bebaute Grundstücke ist das ausschlaggebende Kriterium, ob die vorhandenen Gebäude angeschnitten bzw. tangiert werden; d. h. sofern Baulichkeiten - wenn auch nur geringfügig - innerhalb der Verbandsgrenze liegen und somit hochwassergeschützt sind, unterliegen die Flurstücke insgesamt der Beitragspflicht.
6.3 Für im Verbandsgebiet liegende Grundstücke, die nicht banndeichgeschützt sind (Rheinvorland), werden mit einer pauschalen Ermäßigung von 50 % auf den Grundsteuermessbetrag/ Ersatzwert berücksichtigt.
7. Hebung der Beiträge und Beitragspflicht
Beitragspflichtig ist derjenige, der am 1. Januar des Haushaltsjahres Eigentümer des Grundstückes mit dem vom Finanzamt festgesetzten Einheitswert ist.
Derjenige, dem ein Erbbaurecht, ein Wohnungserbbaurecht oder ein Teilerbbaurecht zugerechnet ist, ist ebenso Schuldner des Beitrages für die wirtschaftliche Einheit des Grundstücks.
Ist das Grundstück mehreren Personen zugerechnet, so sind diese Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass grundsätzlich derjenige, der am 1. Januar eines Jahres Eigentümer des Grundstückes ist, verpflichtet ist den Beitrag für das gesamte Jahr zu zahlen.
Sollte das Grundstück im Laufe des Jahres verkauft werden, steht es im Ermessen des bisherigen Grundstückseigentümers (Beitragspflichtiger) den Beitrag entsprechend der im Notar- Vertrag getroffenen Vereinbarung von dem Erwerber zurückzufordern. Ein anteiliger Beitragsbescheid für den Erwerber wird seitens des Deichverbandes nicht erstellt.
Bei Messbescheiden, auf denen ohne Unterscheidung Flächen innerhalb und außerhalb des Verbandsgebiets (Maßstab für den Hochwasserschutz-Beitrag) ausgewiesen werden, bleiben die verbandsgebietsfremden Flächen unberücksichtigt. Nur die innerhalb des Verbandsgebiets belegenen Flächen werden nach ihrem Anteil am Gesamtmessbetrag als Grundlage der Bewertung für den Einheitswert/Grundsteuermessbetrag berücksichtigt.
Verbandsmitglieder, die entsprechende Messbescheide mit innerhalb und außerhalb des Verbandsgebiets belegenen Flächen erhalten, werden gebeten, sich mit dem Deichverband in Verbindung zu setzen, damit der Messbetrag angepasst werden kann.
8. Mitteilungspflicht bei Veräußerung
Wird ein Grundstück innerhalb eines Jahres veräußert, so ist der bisherige Grundstückseigentümer verpflichtet, dem Deichverband den Namen und die Anschrift des Käufers und das Datum
des Besitzüberganges schriftlich anzuzeigen.
Kommt der bisherige Grundstückseigentümer dieser Verpflichtung nicht nach, so bleibt er dem Deichverband gegenüber beitragspflichtig.
Voerde, 28. Dezember 2022
Der Deichgräf
gezeichnet
Ingo Hülser