Coronavirus - Kindertagesbetreuung
Informationen zur Betreuung von Kindern in den Kinderbetreuungseinrichtungen
Aktuell sind die Einschränkungen im Betrieb der Kindertageseinrichtungen weites gehend aufgehoben. Es gelten insbesondere Maßnahmen zum Infektionsschutz. Ausführlichen Informationen zu den aktuell gültigen Verordnungen, allgemeinen Informationen und Regelungen finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein Westfalens.
Dort finden Sie auch folgende Dateien zum Runterladen:
- die aktuelle Coronaschutzverordnung
- die aktuelle Coronabetreuungsverordnung
- Leitfaden zum Umgang mit einem Infektionsfall in der Kindertagesbetreuung und FAQ
- Ministerschreiben zur aktuelle Situation
- Stellungnahme zu den gesundheitlichen Risikien einer Infektion mit dem Corona-Virus in der Kindertagesbetreuung
- Musterbescheinigung: Nachweis über Nicht-Inanspruchnahme von Kita/Kindertagespflege/Schule bei Beantragung von Kinderkrankengeld
- Bestätigung einer/s Erziehungsbereichtigten über die Durchführung von Selbsttests zur Vorlage bei der Kindertageseinrichtung/ Kindertagespflegeperson
Link zur Seite des Landes Nordrhein Westfalens - "Corona: Akutelle Informationen für die Kindertagesbetreuung"
https://www.mkffi.nrw/corona-aktuelle-informationen-fuer-die-kindertagesbetreuung-und-eltern
Erweiterung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld
Die Bundesregierung hat den Anspruch auf die Wahrnehmung von Kinderkrankengeldtagen nochmals erweitert. Es besteht ein Anspruch von:
- 30 Tagen pro Elternteil und Kind (zuvor 20 Tage)
- 60 Tagen bei Alleinerziehenden pro Kind (zuvor 40 Tage)
Die Kinderkrankengeldtage können auch zum dem Zwecke in Anspruch genommen werden, bei eingeschränkten Betreuungszeiten als Eltern das Kind selbst zu betreuen.
Weitere Informationen können Sie den FAQs der Bundesregierung entnehmen:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/kinderkrankengeld-1836090
Entschädigungsleistung bei Verdienstausfällen
Nach dem Infektionsschutzgesetz (§56 IFSG) kann wegen Quarantäneanordnungen oder angeordneten Tätigkeitsverboten bei Verdienstausfällen eine Entschädigungsleistung beantragt werden. Der Antrag ist zu stellen beim Landschaftsverband Rheinland (LVR) Nähere Informationen finden Sie auf der Seite des LVR.
Eine weitere Regelung im Infektionsschutzgesetz soll finanzielle Nachteile auffangen, die entstehen, wenn Arbeitnehmer*innen oder Selbstständige im Zuge der Corona-Krise wegen notwendig gewordener Kinderbetreuung ihrer Arbeit nicht nachgehen können. Die Antragsstellung erfolgt beim Landschaftverband Rheinland (LVR): Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite LVR.