Betuwe-Linie - Aktuelle Rechtsprechung zum Eisenbahnrecht
Grundsätzliche Anmerkung zu den Gerichtsentscheidungen:
Soweit bestimmte Rechtsfragen von den Gerichten bereits geklärt wurden, sollte im Rahmen der Erhebung der Einwendungen gleichwohl nicht auf die Geltendmachung entsprechender Forderungen, zum Beispiel
- der Nichtanwendung des Schienenbonus, zum wirksamen Gesundheitsschutz,
- der lückenlosen Realisierung aktiven Lärmschutzes in Form von Lärmschutzwänden,
- der Verwirklichung besonderer gestalterischer Lösungen bezüglich der Lärmschutzwände zum Schutz des Stadtbildes und zur Vermeidung der Verkehrswertminderung des Eigentums Betroffener,
- der Realisierung eines attraktiven Bahnhofskonzeptes,
verzichtet werden.
Die Bahn ist grundsätzlich nicht daran gehindert, bessere Lösungen zu verwirklichen, auch wenn diese unter Umständen auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung nicht rechtlich durchgesetzt werden können. Des Weiteren können sich selbstverständlich auch zukünftig Änderungen der Rechtsprechung ergeben.
Einzelheiten zu den Anforderungen an Einwendungen ergeben sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: 7 A 10.10)