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Wohngeld (Informationen rund ums Wohngeld)

Wohngeld Plus Reform:
Weitere Informationen zum Wohngeld Plus finden Sie unter folgendem Link: Wohngeld Plus

Mit dem „Wohngeld-Plus" werden deutlich mehr Menschen einen Anspruch auf Wohngeld erhalten. Daneben steigt auch die Höhe des Wohngeldes um durchschnittlich rund 190 Euro pro Monat, das ist mehr als eine Verdoppelung. Außerdem wird zur Entlastung bei den Heizkosten eine dauerhafte Heizkomponente eingeführt.

Mit der Berücksichtigung höherer Mieten durch energetische Sanierungen des Gebäudebestandes wird zudem klimagerechter und bezahlbarer Wohnraum gestärkt.

Anträge für das neue „Wohngeld Plus" können ab sofort gestellt werden. 

Laufende Wohngeldzahlungen, welche bereits bis 2023 bewilligt worden sind, werden auch über den Jahreswechsel hinaus weiter ausgezahlt. Ein neuer Wohngeldantrag ist nicht notwendig. Erst nach Ablauf des festgelegten Bewilligungszeitraumes sollte ein neuer Antrag gestellt werden. Der Rechtsanspruch auf das neue „Wohngeld Plus" wird dadurch nicht verwirkt und automatisch ab Januar 2023 berücksichtigt.

Die Berechnung, das Erstellen der Bescheide und auch die Auszahlung des Wohngeldes wird vom Landesbetrieb IT.NRW vorgenommen. Das zuständige Landesministerium weist vorsorglich darauf hin, dass das Berechnungsverfahren zu Jahresanfang nicht sofort auf das neue Recht umgestellt werden kann. Bei laufenden Wohngeldzahlungen werden nach Umstellung des Programms, eine automatische Neuberechnung und Nachzahlungen vorgenommen. Zurzeit geht das Landesministerium davon aus, dass die Umstellung des Berechnungsverfahren zum 01. April 2023 abgeschlossen sein soll. Die Nachzahlungen sollten somit bei laufenden Wohngeldzahlungen im April 2023 ausgezahlt werden. 

Da Neuberechnungen erst ab April 2023 möglich sind, besteht bei Neuanträgen nach dem Wohngeld Plus Gesetz die Möglichkeit einer vorläufigen Zahlungen. Hierzu ist jedoch der vollständige Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen. 

Da mit einer verstärkten Antragstellung zu rechnen ist, bitten wir Sie uns Ihren vollständigen Antrag per PDF-Datei unter der E-Mailadresse wohngeldstelle@voerde.de zukommen zu lassen. Natürlich geht dies auch postalisch unter der Anschrift: 

Stadt Voerde
-Fachdienst 2.2- Wohngeldstelle
Rathausplatz 20
46562 Voerde

Eine persönliche Abgabe ist im Rathaus Zimmer 023 von Montags, Dienstags und Freitags in der Zeit von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr sowie Dienstags 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr ebenfalls möglich. Dort kann Ihr Antrag auch auf Vollständigkeit geprüft werden. Eine Prüfung, ob ein Wohngeldanspruch besteht, ist dort jedoch nicht möglich.

Auch besteht die Möglichkeit unter Wohngeld Rechner zu prüfen, ob ein Wohngeldanspruch besteht. Sollte dies der Fall sein, kann man darüber auch direkt online einen Antrag stellen. Die erforderlichen Unterlagen, sind jedoch im Anschluss der Wohngeldstelle nachzureichen. 

Zweiter Heizkostenzuschuss

Wohngeldempfängerinnen und -empfänger erhalten als Ausgleich für den starken Anstieg der Energiekosten einen weiteren Heizkostenzuschuss.
Der Heizkostenzuschuss wird allen Wohngeldempfängerinnen und -empfängern geleistet, denen mindestens in einem der Monate September bis Dezember 2022 Wohngeld gezahlt wird. Der Heizkostenzuschuss ist nach der Personenzahl im Haushalt gestaffelt und beträgt für Haushalte mit einer Person 415 Euro, mit zwei Personen 540 Euro. Für jede weitere Person kommen 100 Euro hinzu.
In Nordrhein-Westfalen wird die Einmalzahlung voraussichtlich Ende Januar 2023 ausgezahlt werden. Ein Antrag ist nicht erforderlich, der Heizkostenzuschuss wird den berechtigten Personen vom Land automatisch gezahlt.

Wohngeld ist eine staatlich finanzielle Hilfe, die als Zuschuss gezahlt wird. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch. Dieser Anspruch muss vorab durch die Wohngeldstelle unter Mitwirkung des Antragsteller/in geprüft werden. Sie können sich Ihren grundsätzlichen Wohngeldanspruch mit dem Wohngeldproberechner des Ministeriums für Bauen und Verkehr NRW aber auch selbst ausrechnen. Dieser Online-Service (siehe rechts nebenstehenden Link) wird kostenlos angeboten.

Wohngeld gibt es

  • als Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers,
  • als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung.

Antragsformulare

  • Antrag online stellen,

  • stehen Ihnen rechts nebenstehend unter "Weiterführende Links" auf den Dienstleistungsseiten "Wohngeldanträge - Mietzuschuss" und "Wohngeldanträge - Lastenzuschuss" zum Download zur Verfügung

    oder
  • erhalten Sie in den Bürgerbüros. Die ausgefüllten Antragsvordrucke können dort auch wieder abgegeben werden.

Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld zusteht, hängt ab von

  • der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
  • der Höhe des Gesamteinkommens,
  • der Höhe der zuschussfähigen Mieter Ihrer Wohnung bzw. Belastung Ihres Hauses.

Familienmitglieder können bei der Bewilligung von Wohngeld nur berücksichtigt werden, wenn sie mit dem Haushaltsvorstand in einem gemeinsamen Haushalt leben, das heißt, eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen.

Familienmitglieder rechnen auch dann zum Haushalt, wenn sie vorrübergehend abwesend sind, zum Beispiel im Krankenhaus liegen oder Wehr- bzw. Zivildienst leisten. Das Gleiche gilt auch für Studenten und Auszubildende, die zwar nicht zu Hause wohnen, deren Familienhaushalt aber weiterhin Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung bleibt.

Nicht antragsberechtigt sind

  • alleinstehende Wehrpflichtige während des Grundwehrdienstes,
  • Haushalte, denen nur Personen angehören, die eine Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bzw. nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch durchführen (z.B. Studenten) und denen über andere gesetzliche Regelungen staatliche Hilfen zum Wohnen oder zum Lebensunterhalt dem Grunde nach zustehen (z.B. BAB, BaföG),
  • vorübergehend abwesende Haushaltsangehörige für den von ihnen auswärts genutzten Wohnraum,
  • Empfänger von Leistungen des Bürgergeldes und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (Jugendhilfe) bei deren Berechnung die Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.

Kann laufendes Wohngeld sich erhöhen?

Normalerweise bleibt das Wohngeld während des laufenden Bewilligungszeitraumes unverändert. Eine Erhöhung ist jedoch ausnahmsweise auf Antrag möglich, wenn

  • sich die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder erhöht hat (z.B. bei Geburt eines Kindes),
  • die zuschussfähigen Wohnkosten um mehr als 15 Prozent gestiegen sind,
  • sich das Familieneinkommen um mehr als 15 Prozent verringert hat

und diese Änderungen zu einer Erhöhung des Wohngeldes führen.

Kann laufendes Wohngeld sich verringern oder wegfallen?

Der Wohngeldbescheid wird vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes aufgehoben, wenn

  • der/die Wohngeldempfänger / Wohngeldempfängerin und alle zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder die Wohnung nicht mehr nutzen,
  • das Wohngeld nicht zur Bezahlung der Wohnkosten verwendet wird.

Außerdem wird das Wohngeld neu berechnet und kann sich deshalb verringern oder wegfallen, wenn

  • sich die Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent verringert,
  • sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht.

Deshalb ist der/die Wohngeldempfänger/Wohngeldempfängerin verpflichtet, alle vorstehend genannten
Änderungen der Wohngeldstelle unverzüglich mitzuteilen.

Wohngeld kann grundsätzlich frühestens vom Ersten des Monats an bewilligt werden, in dem der Antrag gestellt worden und bei der Wohngeldstelle eingegangen ist.

Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse der Wohngeldstelle
Telefax: 0 28 55 / 96 90 - 164
E-Mail: wohngeldstelle@voerde.de

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Ansprechpartner

QR-Code mit Link 

Notwendige Formulare


Weiterführende Links


Hinweise zum Ausfüllen der Formulare

Das Formular muss zuerst lokal (ohne Eingaben) auf Ihren PC heruntergeladen werden. Danach die PDF-Datei öffnen und die Daten eingeben. Abschließend die „Speichern" Schaltfläche im Formular verwenden.

Nähere Informationen zum zwischenspeichern, archivieren und zu den HTML-Formularen (Ausfüllassistenten) finden Sie auf der Seite Formulare.



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