Wohngeld (Informationen rund ums Wohngeld)
Wohngeld ist eine staatlich finanzielle Hilfe, die als Zuschuss gezahlt wird. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch. Dieser Anspruch muss vorab durch die Wohngeldstelle unter Mitwirkung des Antragsteller/in geprüft werden. Sie können sich Ihren grundsätzlichen Wohngeldanspruch mit dem Wohngeldproberechner des Ministeriums für Bauen und Verkehr NRW aber auch selbst ausrechnen. Dieser Online-Service (siehe rechts nebenstehenden Link) wird kostenlos angeboten.
Wohngeld gibt es
- als Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers,
- als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung.
Antragsformulare
- Antrag online stellen,
- stehen Ihnen rechts nebenstehend unter "Weiterführende Links" auf den Dienstleistungsseiten "Wohngeldanträge - Mietzuschuss" und "Wohngeldanträge - Lastenzuschuss" zum Download zur Verfügung
oder - erhalten Sie in den Bürgerbüros. Die ausgefüllten Antragsvordrucke können dort auch wieder abgegeben werden.
Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld zusteht, hängt ab von
- der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens,
- der Höhe der zuschussfähigen Mieter Ihrer Wohnung bzw. Belastung Ihres Hauses.
Familienmitglieder können bei der Bewilligung von Wohngeld nur berücksichtigt werden, wenn sie mit dem Haushaltsvorstand in einem gemeinsamen Haushalt leben, das heißt, eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen.
Familienmitglieder rechnen auch dann zum Haushalt, wenn sie vorrübergehend abwesend sind, zum Beispiel im Krankenhaus liegen oder Wehr- bzw. Zivildienst leisten. Das Gleiche gilt auch für Studenten und Auszubildende, die zwar nicht zu Hause wohnen, deren Familienhaushalt aber weiterhin Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung bleibt.
Nicht antragsberechtigt sind
- alleinstehende Wehrpflichtige während des Grundwehrdienstes,
- Haushalte, denen nur Personen angehören, die eine Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bzw. nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch durchführen (z.B. Studenten) und denen über andere gesetzliche Regelungen staatliche Hilfen zum Wohnen oder zum Lebensunterhalt dem Grunde nach zustehen (z.B. BAB, BaföG),
- vorübergehend abwesende Haushaltsangehörige für den von ihnen auswärts genutzten Wohnraum,
- Empfänger von Leistungen des Bürgergeldes und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (Jugendhilfe) bei deren Berechnung die Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
Kann laufendes Wohngeld sich erhöhen?
Normalerweise bleibt das Wohngeld während des laufenden Bewilligungszeitraumes unverändert. Eine Erhöhung ist jedoch ausnahmsweise auf Antrag möglich, wenn
- sich die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder erhöht hat (z.B. bei Geburt eines Kindes),
- die zuschussfähigen Wohnkosten um mehr als 15 Prozent gestiegen sind,
- sich das Familieneinkommen um mehr als 15 Prozent verringert hat
und diese Änderungen zu einer Erhöhung des Wohngeldes führen.
Kann laufendes Wohngeld sich verringern oder wegfallen?
Der Wohngeldbescheid wird vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes aufgehoben, wenn
- der/die Wohngeldempfänger / Wohngeldempfängerin und alle zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder die Wohnung nicht mehr nutzen,
- das Wohngeld nicht zur Bezahlung der Wohnkosten verwendet wird.
Außerdem wird das Wohngeld neu berechnet und kann sich deshalb verringern oder wegfallen, wenn
- sich die Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent verringert,
- sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht.
Deshalb ist der/die Wohngeldempfänger/Wohngeldempfängerin verpflichtet, alle vorstehend genannten
Änderungen der Wohngeldstelle unverzüglich mitzuteilen.
Wohngeld kann grundsätzlich frühestens vom Ersten des Monats an bewilligt werden, in dem der Antrag gestellt worden und bei der Wohngeldstelle eingegangen ist.
Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse der Wohngeldstelle
Telefax: 0 28 55 / 96 90 - 164
E-Mail: wohngeldstelle@voerde.de