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Wettbürosteuer

Die Stadt Voerde (Niederrhein) erhebt ab 01.01.2016 als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Artikel 105 Grundgesetz eine Wettbürosteuer.

Die Besteuerung unterliegen im Gebiet der Stadt Voerde (Niederrhein) das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen  (Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals o.ä.) auch das Mitverfolgen der Wetterereignisse ermöglichen. Steuerschuldner ist der/die Betreiber/Betreiberin des Wettbüros, auch soweit dieser selbst als Veranstalter von Wetterereignissen auftritt.

Grundlage für die Bemessung der Steuer ist der für eine Wette vom Wettkunden eingesetzte Gesamtbetrag. Dieser umfasst den Nominalbetrag gemäß Wettschein zuzüglich etwaigen weiteren für die Platzierung der Wette zu zahlenden Entgelten.

Die Steuer beträgt je angefangenen Kalendermonat 3 vom Hundert der für den Abschluss der Wetten aufgewendeten Gesamtbeträge.

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Wettbürosteuersatzung.

Gliederung Titel Vom Stand
224410 Wettbürosteuer
(Dateigröße: 140,00 kB)
27.11.2015 23.03.2018

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