Vorläufiger Personalausweis
Wenn Sie dringend einen Personalausweis benötigen, können Sie einen vorläufigen fälschungssicheren Personalausweis erhalten. Dieser wird Ihnen bei Ihrer Vorsprache im Bürgerbüro sofort ausgestellt.
Die Gültigkeit des vorläufigen Ausweises beträgt max. 3 Monate.
Für die Beantragung des vorläufigen Ausweises benötigen Sie:
- Ihren alten Ausweis, Kinderausweis oder
- Ihren Pass
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild
Gerne zeigen wir Ihnen die Fotomustertafel in den Bürgerbüros. Einen Auszug aus der Fotomustertafel finden Sie auch auf der Internetseite der Bundesdruckerei (siehe rechts nebenstehenden Link).
Falls Sie nicht mehr im Besitz Ihres alten Personalausweises sind, z.B. weil Sie ihn verloren haben oder er Ihnen gestohlen wurde und Sie nicht im Besitz eines Passes sind, bringen Sie bitte ein anderes Lichtbilddokument und zusätzlich Ihr Familienstammbuch oder Ihre Geburtsurkunde mit.
Hinweis:
Ihre persönliche Vorsprache im Bürgerbüro ist erforderlich, da der vorläufige Personalausweis eigenhändig unterschrieben werden muss.
Gemäß § 1 des Personalausweisgesetzes ist jeder Deutsche, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, verpflichtet einen Ausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen vorzuzeigen. Der Personalausweis kann bereits vor dem 16. Lebensjahr beantragt werden, jedoch müssen dann die Sorgeberechtigten (Vater und Mutter) den Antrag mit unterschreiben, wenn ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Bei Verhinderung eines Elternteils besteht die Möglichkeit, dass nur ein Elternteil den Antrag stellt. Dieser muss aber dann von dem anderen Elternteil eine unterschriebene Vollmacht sowie deren Personalausweis oder Reisepass zur Antragstellung mitbringen.
Liegt das Sorgerecht bei nur einem Elternteil, so genügt dessen Unterschrift. Es ist jedoch ein entsprechender Nachweis bei Antragstellung vorzulegen. Nachweise hierüber können sein: eine Negativbescheinigung des Fachdienstes Jugend, ein rechtskräftiges Gerichtsurteil oder Beschluss über das Sorgerecht, eine gerichtliche Verfügung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Im Falle einer Betreuung ist der Antrag durch die Betreuerin/den Betreuer zu stellen. Die Bestallungsurkunde (stellt das Amtsgericht aus) ist bei Antragstellung vorzulegen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite
Personalausweis