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Sozialhilfe

Sozialhilfe kann beantragt werden, wenn das eigene Einkommen und Vermögen für den Lebensunterhalt nicht ausreicht.

Antragsberechtigt auf Leistungen der Sozialhilfe sind Personen, die

  • noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben 
  • und gleichzeitig länger als 6 Monate, jedoch nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind, sodass es wahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

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