Sozialhilfe
Sozialhilfe kann beantragt werden, wenn das eigene Einkommen und Vermögen für den Lebensunterhalt nicht ausreicht.
Antragsberechtigt auf Leistungen der Sozialhilfe sind Personen, die
- noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben
- und gleichzeitig länger als 6 Monate, jedoch nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind, sodass es wahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.