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Wohngeldanträge - Mietzuschuss (bei Mietverhältnis)

Wohngeld Plus Reform:
Weitere Informationen zum Wohngeld Plus finden Sie unter folgendem Link: Wohngeld Plus

Mit dem „Wohngeld-Plus" werden deutlich mehr Menschen einen Anspruch auf Wohngeld erhalten. Daneben steigt auch die Höhe des Wohngeldes um durchschnittlich rund 190 Euro pro Monat, das ist mehr als eine Verdoppelung. Außerdem wird zur Entlastung bei den Heizkosten eine dauerhafte Heizkomponente eingeführt.

Mit der Berücksichtigung höherer Mieten durch energetische Sanierungen des Gebäudebestandes wird zudem klimagerechter und bezahlbarer Wohnraum gestärkt.

Anträge für das neue „Wohngeld Plus" können ab sofort gestellt werden. 

Laufende Wohngeldzahlungen, welche bereits bis 2023 bewilligt worden sind, werden auch über den Jahreswechsel hinaus weiter ausgezahlt. Ein neuer Wohngeldantrag ist nicht notwendig. Erst nach Ablauf des festgelegten Bewilligungszeitraumes sollte ein neuer Antrag gestellt werden. Der Rechtsanspruch auf das neue „Wohngeld Plus" wird dadurch nicht verwirkt und automatisch ab Januar 2023 berücksichtigt.

Die Berechnung, das Erstellen der Bescheide und auch die Auszahlung des Wohngeldes wird vom Landesbetrieb IT.NRW vorgenommen. Das zuständige Landesministerium weist vorsorglich darauf hin, dass das Berechnungsverfahren zu Jahresanfang nicht sofort auf das neue Recht umgestellt werden kann. Bei laufenden Wohngeldzahlungen werden nach Umstellung des Programms, eine automatische Neuberechnung und Nachzahlungen vorgenommen. Zurzeit geht das Landesministerium davon aus, dass die Umstellung des Berechnungsverfahren zum 01. April 2023 abgeschlossen sein soll. Die Nachzahlungen sollten somit bei laufenden Wohngeldzahlungen im April 2023 ausgezahlt werden. 

Da Neuberechnungen erst ab April 2023 möglich sind, besteht bei Neuanträgen nach dem Wohngeld Plus Gesetz die Möglichkeit einer vorläufigen Zahlungen. Hierzu ist jedoch der vollständige Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen. 

Da mit einer verstärkten Antragstellung zu rechnen ist, bitten wir Sie uns Ihren vollständigen Antrag per PDF-Datei unter der E-Mailadresse wohngeldstelle@voerde.de zukommen zu lassen. Natürlich geht dies auch postalisch unter der Anschrift: 

Stadt Voerde
-Fachdienst 2.2- Wohngeldstelle
Rathausplatz 20
46562 Voerde

Eine persönliche Abgabe ist im Rathaus Zimmer 023 von Montags und Dienstags in der Zeit von 8:30 Uhr bis 10:00 Uhr sowie Dienstags 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr ebenfalls möglich. Dort kann Ihr Antrag auch auf Vollständigkeit geprüft werden. Eine Prüfung, ob ein Wohngeldanspruch besteht, ist dort jedoch nicht möglich.

Auch besteht die Möglichkeit unter Wohngeld Rechner zu prüfen, ob ein Wohngeldanspruch besteht. Sollte dies der Fall sein, kann man darüber auch direkt online einen Antrag stellen. Die erforderlichen Unterlagen, sind jedoch im Anschluss der Wohngeldstelle nachzureichen. 

Zweiter Heizkostenzuschuss

Wohngeldempfängerinnen und -empfänger erhalten als Ausgleich für den starken Anstieg der Energiekosten einen weiteren Heizkostenzuschuss.
Der Heizkostenzuschuss wird allen Wohngeldempfängerinnen und -empfängern geleistet, denen mindestens in einem der Monate September bis Dezember 2022 Wohngeld gezahlt wird. Der Heizkostenzuschuss ist nach der Personenzahl im Haushalt gestaffelt und beträgt für Haushalte mit einer Person 415 Euro, mit zwei Personen 540 Euro. Für jede weitere Person kommen 100 Euro hinzu.
In Nordrhein-Westfalen wird die Einmalzahlung voraussichtlich Ende Januar 2023 ausgezahlt werden. Ein Antrag ist nicht erforderlich, der Heizkostenzuschuss wird den berechtigten Personen vom Land automatisch gezahlt.

Sie können einen Antrag auf Wohngeld in Form eines Mietzuschusses stellen, wenn Sie Mieter/Mieterin bzw. Untermieter/Untermieterin von Wohnraum sind oder wenn Sie Wohnraum als mietähnlich Nutzungsberechtigte/Nutzungsberechtigter (z.B. Inhaber/Inhaberin einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung bzw. eines mietähnlichen Dauerwohnrechts) bewohnen. Eigentümer/Eigentümerinnen von Mehrfamilienhäusern sind antragsberechtigt, wenn sie im eigenen Haus Wohnraum bewohnen. Bei Wohnraum, der sich in einem auch gewerblich genutzten Gebäude befindet (Geschäftshaus bzw. gemischt genutzte Gebäude oder Ein- bzw. Zweifamilienhäuser, die neben dem Wohnraum in solchem Umfang Geschäftsräume enthalten, dass nicht mehr von einem Eigenheim gesprochen werden kann), ist hingegen ein Antrag auf Lastenzuschuss mit einem anderen Formblatt (Antrag auf Wohngeld - Lastenzuschuss) zu stellen. Auch Bewohner/Bewohnerinnen von Heimen im Sinne des Heimgesetzes können Wohngeld beantragen.

Anträge bei einem Mietverhältnis
Wohngeldanträge - Mietzuschuss (bei Mietverhältnis)

Wegweiser:
(Was brauche ich für meinen Wohngeldantrag)

Pflichtvordrucke sind: der Hauptantrag, die Anlage "Ergänzende Erklärung", sowie die Anlage "Zusatzeinkünfte"

Die Notwendigkeit der übrigen Vordrucke ist abhängig von Ihren persönlichen Umständen / Verhältnissen.
Bitte beachten Sie hierzu unbedingt die "Hinweise zum Antrag - Mietzuschuss".
Hier finden Sie alle notwendigen Informationen für Ihren vollständigen Wohngeldantrag!

 

 

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Ansprechpartner

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Notwendige Formulare


Hinweise zum Ausfüllen der Formulare

Das Formular muss zuerst lokal (ohne Eingaben) auf Ihren PC heruntergeladen werden. Danach die PDF-Datei öffnen und die Daten eingeben. Abschließend die „Speichern" Schaltfläche im Formular verwenden.

Nähere Informationen zum zwischenspeichern, archivieren und zu den HTML-Formularen (Ausfüllassistenten) finden Sie auf der Seite Formulare.


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