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Kinder- und Jugendförderplan

Seit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) am 01.01.1991 ist die Jugendhilfeplanung nach § 80 eine verbindliche Verfahrensvorschrift.

Sie verpflichtet den örtlichen öffentlichen Träger der Jugendhilfe - das Jugendamt - unter Beteiligung der freien Träger und unter Berücksichtigung der Wünsche, Interessen und Bedürfnisse von Kindern, Jugendlichen und Familien, die Aufgaben der Jugendhilfe bedarfsgerecht, ausreichend, rechtzeitig und aufeinander abgestimmt zu planen.

Mit dem Dritten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes; Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes - Kinder- und Jugendförderungsgesetz - (3.AG - KJHG – KJFöG) des Landes Nordrhein Westfalen vom 12.10.2004 sind die örtlichen Jugendämter verpflichtet, einen kommunalen „Jugendförderplan“ aufzustellen. Dieser soll

  1. den Bestand an Einrichtungen und Diensten im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und der erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes beschreiben,
  2. den Bedarf zur Weiterentwicklung und Absicherung der Leistungen in diesen Bereichen aufzeigen und
  3. zumindest für die Dauer einer Kommunalwahlperiode die entsprechenden Förderverfahren und die finanzielle Ausstattung der Jugendhilfeleistungen regeln.

Der „Kinder- und Jugendförderplan der Stadt Voerde" für den Planungszeitraum 2014 bis 2020 wurde vom Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung am 10.06.2015 und vom Stadtrat in seiner Sitzung am 23.06.2015 beschlossen

Wir stellen Ihnen den aktuellen Plan (ab 2021) an dieser Stelle zum Download zur Verfügung, sobald dieser freigegeben ist.

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