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Geburtsurkunde (Auszug aus dem Geburtsregister)

Wer kann eine Geburtsurkunde/beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister bekommen?

Die Erteilung von Personenstandsurkunden bzw. Auskünfte aus Registereinträgen nach § 62 des Personenstandsgesetzes kann nur von Personen verlangt werden, auf die sich die Urkunde bezieht, sowie von deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen.

Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen (z.B. durch einen Schuldtitel) oder die schriftliche Vollmacht eines Berechtigten vorlegen.

 

Geburtsurkunde

ist eine Personenstandsurkunde, die aus dem Geburtenregister erstellt wird. Sie enthält nur den wesentlichen Inhalt des Geburtseintrages (Geburtsnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Angaben der Eltern/Mutter). Die Geburtsurkunde gibt nicht die leibliche Abstammung des Kindes wieder (z.B. bei angenommenen Kindern).

 

Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister

ist eine Personenstandsurkunde (Fotokopie des Geburtenregisters). Sie spiegelt das Grundregister und alle Veränderungen des Personenstandes (Namensänderungen, Adoptionen) wieder. Diese Urkunde enthält auch Angaben über die Geburtszeit.

 

Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister

ist eine Personenstandsurkunde. Sie spiegelt das Grundregister und alle Veränderungen des Personenstandes (Namensänderungen, Adoptionen) wieder. Diese Urkunde enthält auch Angaben über die Geburtszeit.

 

Internationale Geburtsurkunde

Zur Verwendung im Ausland oder bei ausländischen Behörden kann die Geburtsurkunde auch auf einem mehrsprachigen Formular ausgestellt werden. Sie gilt in europäischen Staaten. Die internationale Geburtsurkunde enthält die gleichen Angaben wie eine Geburtsurkunde.

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