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Blindengeld

Blindengeld, Blindenhilfe, Hilfe für hochgradig Sehbehinderte: Blindengeld, Blindenhilfe und Hilfe für hochgradig Sehbehinderte werden nur auf Antrag gewährt. Zuständig ist der Landschaftsverband Rheinland.
Der Antrag kann sowohl beim Landschaftsverband Rheinland als auch beim örtlichen Sozialhilfeträger eingereicht werden.

Notwendige Antragsunterlagen:

  • Personalausweis
  • Bescheid des Versorgungsamtes über die Schwerbehinderung (sofern vorhanden)
  • Bescheid Pflegekasse (sofern Leistungen von dort gewährt werden)
  • Fachärztliche Bescheinigung des Augenarztes.

Sofern ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal "BL" vorliegt, ist keine fachärztliche Bescheinigung notwendig.

Blindengeld kann gewährt werden, wenn die Restsehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 2% beträgt.
Erhalten blinde Menschen Leistungen der Pflegekasse, privater Pflegeversicherung oder Beihilfe wegen häuslicher Pflege (Tages, - Nacht- oder Kurzzeitpflege), wird das Blindengeld teilweise gekürzt.

Blindenhilfe kann gewährt werden für Personen ab 60 Jahren, wenn die Restsehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 2% beträgt.

Hilfe für hochgradig Sehbehinderte kann gewährt werden, wenn die Restsehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 5% beträgt.

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