zum Inhalt | zur Hauptnavigation | zur Unternavigation |



Bestattungskosten

Ist es den Verpflichteten aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten, die Kosten einer Bestattung selbst aufzubringen, kann ein Antrag auf (teilweise) Übernahme der Bestattungskosten gemäß § 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch gestellt werden. Verpflichtete sind vorrangig Erben, Unterhaltspflichtige und sonstige Angehörige, auch wenn das Erbe ausgeschlagen wurde. Vorrangig sind jedoch der Nachlass und/oder finanzielle Mittel, die Anlass des Todes gezahlt werden (z.B. Sterbeversicherung) einzusetzen. Die Beantragung der Kostenübernahme erfolgt in der Regel im Sterbeort des zu Bestattenden.

zum Anfang der Liste



Twitter Button