Bestattungskosten
Ist es den Verpflichteten aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten, die Kosten einer Bestattung selbst aufzubringen, kann ein Antrag auf (teilweise) Übernahme der Bestattungskosten gemäß § 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch gestellt werden. Verpflichtete sind vorrangig Erben, Unterhaltspflichtige und sonstige Angehörige, auch wenn das Erbe ausgeschlagen wurde. Vorrangig sind jedoch der Nachlass und/oder finanzielle Mittel, die Anlass des Todes gezahlt werden (z.B. Sterbeversicherung) einzusetzen. Die Beantragung der Kostenübernahme erfolgt in der Regel im Sterbeort des zu Bestattenden.