Beglaubigung von Personenstandsurkunden
Nach § 55 Personenstandsgesetz dürfen nur originäre Personenstandsurkunden ausgefertigt werden.
Das Standesamt stellt folgende Personenstandurkunden aus:
- aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke,
- aus dem Eheregister Eheurkunden,
- aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebendpartnerschaftsurkunden,
- aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden,
- aus dem Sterberegister Sterbeurkunden.
Zuständig ist ausschließlich das Standesamt das den Personenstandsfall beurkundet hat.
Für die Bestellung von Personenstandurkunden ist eine beidseitige Kopie des Personalausweises erforderlich.