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Beglaubigung von Personenstandsurkunden

Nach § 55 Personenstandsgesetz dürfen nur originäre Personenstandsurkunden ausgefertigt werden.

Das Standesamt stellt folgende Personenstandurkunden aus:

  • aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke,
  • aus dem Eheregister Eheurkunden,
  • aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebendpartnerschaftsurkunden,
  • aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden,
  • aus dem Sterberegister Sterbeurkunden.

Zuständig ist ausschließlich das Standesamt das den Personenstandsfall beurkundet hat.

Für die Bestellung von Personenstandurkunden ist eine beidseitige Kopie des Personalausweises erforderlich.

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Ansprechpartner

Notwendige Formulare


Weitere Informationen

Hinweise zum Ausfüllen der Formulare

Das Formular muss zuerst lokal (ohne Eingaben) auf Ihren PC heruntergeladen werden. Danach die PDF-Datei öffnen und die Daten eingeben. Abschließend die „Speichern" Schaltfläche im Formular verwenden.

Nähere Informationen zum zwischenspeichern, archivieren und zu den HTML-Formularen (Ausfüllassistenten) finden Sie auf der Seite Formulare.


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