Abbruch von Gebäuden
Beim der Beseitigung von Gebäuden gilt es folgendes zu beachten:
Gebäude/Bauwerke die nach § 62 Abs. 1 BauO NRW verfahrensfrei errichtet werden dürfen, können auch ohne eine Baugenehmigung oder Beseitigungsanzeige entfernt werden.
Auch freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 3 können ohne Baugenehmigung oder Anzeige beseitigt werden. Die gleiche Regleung trifft auf sonstige bauliche Anlagen zu, die keine Gebäude sind und eine Höhe von 10 m unterschreiten (z.B. Kamine oder Antennen). Mit der Novellierung der Landesbauordnung NRW Anfang Juli 2021 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eingeführt, dass trotz der dargestellten Verfahrensfreiheit ein Beseitigungsantrag gestellt werden kann. Dieses Angebot richtet sich an die Bauherrschaft, die trotz der beschriebenen Erleichterung lieber einen formalen Verwaltungsakt in Form einer Beseitigungsgenehmigung erhalten wollen. Alle weiteren Gebäuden oder Bauwerken für die eine Beseitigung geplant ist, bedürfen einer Beseitigungsanzeige, die bei der unteren Bauaufsicht der Stadt Voerde einzureichen ist.