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Osterfeueranmeldung

Durchführung von Osterfeuern

Osterfeuer dürfen im Jahr 2010 ausschließlich in der Zeit vom 03.04. bis zum 05.04.2010 abgebrannt werden!

Osterfeuer, die von Kirchengemeinden, Vereinen, Organisationen und größeren Gemeinschaften auf einer für jedermann zugänglichen Fläche durchgeführt werden können, müssen spätestens 2 Wochen  vor der Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde unter Verwendung des von der örtlichen Ordnungsbehörde vorgehaltenen Formulars schriftlich ( Anzeigeformulare liegen in den Bürgerbüros aus beziehungsweise können aus dem Internet heruntergeladen werden) angezeigt werden. Die von der Behörde erbetenen Angaben müssen vollständig erfolgen.

Private Feuer sind keine Osterfeuer und daher nicht zulässig.

Für das Osterfeuer selbst gelten folgende Vorgaben:

  1. das Feuerungsmaterial muss von einem mindestens 15 Meter breiten Ring umgeben sein, der von brennbaren Stoffen frei ist;
  2. es dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Brennmaterial sollte zum Schutz von Kleintieren frühestens 14 Tage vor dem Abbrennen zusammengetragen werden. Das Brennmaterial ist am Tage des Abbrennens umzuschichten;
  3. nicht verbrannt werden dürfen insbesondere Sperrmüll, Papier, Hausmüll, Kunststoffe, Dachbalken oder behandeltes Holz.
    Werden derartige Materialien angeliefert, ist der Betreiber des Osterfeuers verpflichtet, sie selbst auszusortieren und ordnungsgemäß zu entsorgen;
  4. das Feuer darf nicht mit Altöl, Benzin oder ähnlichen Flüssigkeiten angezündet werden;
  5. die Größe der Verbrennungsfläche darf maximal einen Durchmesser von 6 Metern haben; die Maximalhöhe beträgt 3,5 Meter.
  6. Folgende Abstandsgrenzen sind einzuhalten:
    a) mindestens 100 Meter von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und Wald  beziehungsweise Grünstreifen;
    b) mindestens 50 Meter von öffentlichen Verkehrsflächen;
    c) mindestens 10 Meter von befestigten Wirtschaftswegen.
  7. vom Antragsteller sind zwei verantwortliche Aufsichtsperson zu benennen, die das Feuer ständig beaufsichtigen und die gesamtschuldnerisch für etwaige Rechtsansprüche haften;
  8. bei starkem Wind darf das Osterfeuer nicht abgebrannt werden; ein bereits in Gang gesetztes Feuer ist unverzüglich zu löschen;
  9. der Verbrennungsplatz darf erst verlassen werden, wenn das Feuer erloschen ist.
    Noch vorhandene Glut muss so übererdet werden, dass auch bei aufkommendem Wind ein Funkenflug ausgeschlossen ist;
  10. dem Ordnungsamt der Stadt Voerde ist jederzeit die Möglichkeit einzuräumen, den Abbrennplatz in Augenschein zu nehmen;
  11. Osterfeuer dürfen nur Karsamstag, Ostersonntag oder Ostermontag abgebrannt werden.
  12. Osterfeuer müssen bis  26.03.2010, 11:30 Uhr angezeigt werden; danach eingehende Anzeigen können nicht mehr berücksichtigt werden.

Sie möchten zu Ihrem Osterfeuer einladen?

Gerne veröffentlichen wir kostenlos im Veranstaltungskalender auf www.voerde.de Ihre Veranstaltung.

Ihren Termin können Sie direkt auf der Seite www.voerde.de/terminanmeldung eintragen.

Ortsrecht der Stadt Voerde (Satzungen, Verordnungen, Beschlüsse)

Gliederung Titel Vom Stand
321030 Ordnungsbehördliche Verordnung vno Brauchtumsfeuern
(Dateigröße: 21,00 kB)
11.12.2007

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