Aufstellung von Bauleitplänen der Stadt Voerde (Niederrhein) - 61. Änderung des Flächennutzungsplanes 'Feldweg' sowie Bebauungsplan Nummer 120 ' Feldweg' (archivierte Seite) (03/18/2010)
Bekanntmachung der Stadt Voerde (Niederrhein) vom 03/18/2010
I. Aufstellung von Bauleitplänen der Stadt Voerde (Niederrhein)
Der Rat der Stadt Voerde hat in seiner Sitzung am 29.09.2009 die 61. Änderung des Flächennutzungsplanes „Feldweg“ als Flächennutzungsplan beschlossen.
Den damit verbundenen Bebauungsplan Nummer 120 „Feldweg“ hat der Rat der Stadt Voerde ebenfalls in der Sitzung am 29.09.09 gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch BauGB als Satzung beschlossen.
Die Bezirksregierung Düsseldorf hat mit Verfügung vom 19.01.2010 (Az. 35.02.01.01-27Voe-61) die obige 61. Änderung des Flächennutzungsplans gemäß § 6 BauGB genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung wird hiermit gemäß § 6 Absatz 5 BauGB, der Beschluss des Bebauungsplanes Nummer 120 – „Feldweg “ als Satzung gemäß § 10 Absatz 3 BauGB öffentlich bekanntgemacht.
Die Geltungsbereiche der Bauleitpläne ist in dem nachfolgenden abgedruckten Übersichtsplan dargestellt.

Hinweise:
- Mit dieser öffentlichen Bekanntmachung wird die 61. Änderung des Flächennutzungsplanes „Feldweg“ wirksam bzw. tritt der Bebauungsplan Nummer 120 „Feldweg“ in Kraft. Jedermann kann die Bauleitpläne einschließlich Begründungen und den zusammenfassenden Erklärungen während der Dienststunden der Verwaltung sowie nach Vereinbarung im Rathaus Voerde (-Planungsamt-, Raum 232, Rathausplatz 20 in 46562 Voerde) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
- Gemäß § 44 Absatz 5 BauGB werden auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.
- Unbeachtlich werden gemäß § 215 Absatz 1 BauGB
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb von eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 (2a) beachtlich sind. - Gemäß § 7 Absatz 6 GO können die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit der Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die aufgrund des BauGB und der GO erforderlichen Inhalte und Hinweise werden hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Voerde (Niederrhein), den 17.03.2010
Der Bürgermeister
Spitzer

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