Gurtbefreiung
Sie haben die Möglichkeit, sich in den Bürgerbüros von der Gurtpflicht gemäß § 21 a der Straßenverkehrsordnung (StVO) befreien lassen. Von der Gurtpflicht können Personen im Ausnahmewege befreit werden, wenn das Anlegen von Gurten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt. Die Vorlage eines ärztlichen Attestes ist erforderlich.

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